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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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Bei den Leistungen zur Teilhabe am <strong>Arbeit</strong>sleben wird grundsätzlich zwischen Erst- und<br />

Wiedereingliederung unterschieden.<br />

• Die Ersteingliederung von behinderten Menschen erstreckt sich über die Ausbildung<br />

bis zur Einmündung in den <strong>Arbeit</strong>smarkt. Überwiegend werden Schülerinnen<br />

und Schüler von Förderschulen/Sonderschulen betreut. Hinzu kommen die jungen<br />

Menschen mit Behinderung, die in Regelschulen beschult werden. Strategisches<br />

Ziel ist das Erreichen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses und die nachhaltige<br />

Integration in Erwerbstätigkeit. Der Erstkontakt zur Reha-Beratungsfachkraft erfolgt<br />

im Rahmen von berufsorientierenden Veranstaltungen in den Schulen. Nachfolgende<br />

Sprechstundenangebote bzw. Einzelberatungen durch die Reha-<br />

Beratungsfachkraft können in der Schule oder in der Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> erfolgen. Sie<br />

beinhalten neben der Unterstützung bei der individuellen Berufswahl auch die Prüfung,<br />

ob aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung LTA erforderlich sind, um<br />

eine dauerhafte berufliche Integration zu erreichen. In den Bereich der Ersteingliederung<br />

fallen aber auch junge Menschen mit Behinderungen, die weniger als drei<br />

Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und nicht älter als 25 Jahre<br />

sind. 19<br />

• Im Bereich der Wiedereingliederung werden Personen betreut, die aufgrund von<br />

gesundheitlichen Einschränkungen ihren Beruf oder ihre bisherige Tätigkeit nicht<br />

mehr ausüben können und eine neue berufliche Alternative finden müssen. Dazu<br />

kommen Personen, die Hilfen zur Sicherung ihres Beschäftigungsverhältnisses benötigen.<br />

Die Identifizierung dieses Personenkreises erfolgt in der Regel in den<br />

Teams der <strong>Arbeit</strong>svermittlung des jeweiligen Rechtskreises. 20 Im Bereich der Wiedereingliederung<br />

kann der Zugang zur Reha-Beratungsfachkraft konkret z. B. über<br />

Hausärzte oder Reha-Kliniken erfolgen, die bei ihren Patienten eine Einschränkung<br />

der Erwerbsfähigkeit beobachten oder erwarten oder über Vermittlungsfachkräfte,<br />

die bei ihren Kundinnen und Kunden behinderungsbedingte Vermittlungshemmnisse<br />

vermuten und dies in einem Anerkennungsverfahren abklären lassen.<br />

Die Anerkennung eines behinderungsbedingten Handlungsbedarfes nach §19 SGB III<br />

erfolgt in Verantwortung der jeweiligen Reha-Beratungsfachkraft. Die Reha-<br />

Beratungsfachkräfte orientieren sich in ihrem Handeln an den gesetzlichen Regelungen<br />

und den jeweiligen Handlungs- bzw. Beratungsleitfäden. Trotzdem muss davon ausgegangen<br />

werden, dass ihr Beratungshandeln individuell beeinflusst ist. Letztlich sind die<br />

Beraterinnen und Berater in den Agenturen <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>, aber auch in den Einrichtungen der<br />

anderen Rechtskreise diejenigen, die den Anspruch der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden<br />

auf Teilhabe mit umsetzen müssen, nicht nur durch Zuweisung von passenden<br />

Leistungen, sondern auch durch das Empowerment, d. h., die Stärkung der Handlungsund<br />

Entscheidungskompetenz der Kundinnen und Kunden (vgl. Abschnitt 4.2).<br />

19 BA (2011a)<br />

20 Ebenda<br />

11

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