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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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ung der Dienstleistungen des psychologischen Dienstes erfolgt auf der Basis von Zielgrößen<br />

und jährlich vereinbarten Zielniveaus 66 .<br />

Entsprechend den zu Grunde liegenden Vorgaben 67 müssen die Aufträge der beauftragenden<br />

Stelle komplett ausgefüllt sein, passgenaue Zielfragen enthalten und die (vor-)<br />

ausgewählte Beratungs- und Vermittlungsstrategie beschreiben. 68 Zielfragen <strong>für</strong> den Ärztlichen<br />

Dienst können aus dem Zielfragenkatalog entnommen oder frei formuliert werden.<br />

Von den Ärztlichen Gutachten werden eine „aussagekräftige und übersichtliche Darstellung<br />

des sozialmedizinischen Sachverhaltes“ sowie eine „deutliche Abgrenzung“ der sozialmedizinischen<br />

Stellungnahme von der medizinischen Dokumentation und Erörterung<br />

erwartet. 69<br />

6.2 Querauswertungen der Fallstudien<br />

6.2.1 Relevanz der Empfehlung der Ärztlichen und Psychologischen Gutachten<br />

In allen <strong>Arbeit</strong>sagenturen dienen die Gutachten der Fachdienste der Entscheidungsfindung<br />

über die Weiterleitung zur Reha-Beratung oder zur Anerkennung des Status der Behinderung<br />

nach § 19 SGB III. Die Fragen an den Psychologischen Dienst sind insbesondere<br />

auf das geistige Leistungsvermögen, die Berufseignung, die Belastbarkeit und die<br />

Motivation gerichtet. Fragen an den Ärztlichen Dienst richten sich in erster Linie auf die<br />

Klärung der Beschäftigungsfähigkeit und des Hilfebedarfes, um ggf. bisherige Tätigkeiten<br />

weiter ausüben zu können.<br />

In den Gutachten werden entsprechend der Verfahrensregeln die Zielfragen beantwortet,<br />

sowie eine Einschätzung zum positiven und negativen Leistungsbild abgegeben. Nur in<br />

einem einzelnen Fall wurde beschrieben, dass der Ärztliche Dienst auch Hinweise zum<br />

Anforderungsprofil einer <strong>Arbeit</strong>sstelle gibt, damit die (zukünftige) Tätigkeit dem Leistungsbild<br />

der Kundin/des Kunden gerecht wird. Konkrete Aussagen zu Maßnahmen, bzw. zu<br />

Instrumenten, werden i. d. R. nicht erwartet und nicht getroffen. Die Reha-Beraterinnen<br />

und -Berater betonten auch hier, dass sie „Herr des Verfahrens“ seien. Zudem kennen die<br />

meisten der befragten Ärztinnen und Ärzte zwar grobe Maßnahmenkategorien, aber die<br />

wenigsten konnten konkrete Instrumente benennen.<br />

Gleichwohl kann die Reha-Beratung aus der Beantwortung der Zielfragen und dem Leistungsbild<br />

vielfach eine Maßnahmenempfehlung ableiten. Dies trifft insbesondere in der<br />

Ersteingliederung zu, da sich aus dem durchgeführten Leistungs- und Eignungstest direkte<br />

66<br />

Vgl. BA (2006b). In welchem Verhältnis dieses Verfahren zu dem im Jahre 2008 eingeführte Service-<br />

Level-Agreement steht, konnte nicht geklärt werden.<br />

67<br />

Inwieweit die Vorgaben <strong>für</strong> die Ärztlichen und Psychologischen Dienste übereinstimmen, konnte nicht<br />

ermittelt werden, da entsprechenden Handlungsanweisungen <strong>für</strong> den Psychologischen Dienst nicht zugänglich<br />

waren.<br />

68<br />

69<br />

Vgl. BA (2007): S. 1 f.<br />

Vgl. BA (2007): S. 1, S. 5.<br />

49

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