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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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Die Dienstleistungen des Psychologischen Dienstes in Bezug auf Reha dienen zur Abklärung<br />

der Ausbildungsreife, der beruflichen Interessen, der Berufseignung und der Motivation.<br />

Ziel der Beauftragung des Ärztlichen Dienstes mit der sozialmedizinischen Begutachtung<br />

ist, eine möglichst objektive Beurteilung der individuellen Leistungsfähigkeit<br />

und Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Dabei kann sich die Einschätzung der Leistungsfähigkeit<br />

auf ein bestimmtes Tätigkeitsfeld, auf einen speziellen Beruf oder auf die Beurteilung der<br />

Erwerbsfähigkeit allgemein beziehen. Der Ärztliche Dienst nimmt dazu Stellung, ob Leistungen<br />

zur beruflichen <strong>Rehabilitation</strong> notwendig („<strong>Rehabilitation</strong>sbedürftigkeit“) und welche<br />

Maßnahmen erforderlich sind („<strong>Rehabilitation</strong>sbedarf“). 62 Im Rahmen des Empowerment-<br />

Ansatzes sollen nicht nur die bestehenden Defizite, sondern auch die vorhandenen Ressourcen<br />

und Potentiale beschrieben werden. Damit soll „dem Denkprinzip des „biopsycho-sozialen<br />

Krankheitsmodells“, des Klassifikationssystems „ICF“ (International Classification<br />

of Functioning) entsprochen werden. 63<br />

Das Verfahren sieht eine Beauftragung und Abwicklung über VerBIS vor. Wenn die notwendigen<br />

Unterlagen mit den Gesundheitsdaten vorliegen, werden diese mit der Hauspost<br />

zugestellt und der Auftrag elektronisch ausgelöst. Die Fachdienste lesen die Auftragsdaten<br />

in „coMed“ ein und beantragen ggf. weitere Gutachten und Stellungnahmen. Ist eine Entscheidung<br />

nach Aktenlage nicht möglich oder sinnvoll, erfolgt die Einladung und Terminierung<br />

durch den Ärztlichen Dienst. Der Psychologische Dienst erstellt grundsätzlich keine<br />

Gutachten nach Aktenlage. Nach Abschluss der Begutachtung erfolgt die Übermittlung der<br />

sozialmedizinischen Stellungnahme an die beauftragende Stelle. Hierbei sind die datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen einzuhalten.<br />

Die von behandelnden Ärzten zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die im Rahmen<br />

der Untersuchung erhobenen Einzelbefunde unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht<br />

und verbleiben bei den Fachdiensten. 64 Die sozialmedizinische Stellungnahme <strong>für</strong> den<br />

Auftraggeber (Teil B) enthält ausschließlich die <strong>für</strong> die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit<br />

relevanten Informationen.<br />

Den zeitlichen Rahmen <strong>für</strong> die Durchführung der gutachterlichen Stellungnahmen bildet<br />

das jeweils aktuelle Service-Level-Agreement (SLA) mit den Fachdiensten. 65 Die Steue-<br />

62 Allerdings bezieht sich die Stellungnahme zu „Maßnahmen“ nicht notwendigerweise auf konkrete LTA, da<br />

nur die Reha-Beratung über die Gewährung von Leistungen im Rahmen der beruflichen <strong>Rehabilitation</strong><br />

63<br />

entscheidet. Vgl. BA (2006c)<br />

Informationen der BA zu den Fachdiensten lassen sich auf der Homepage der BA finden. Vgl. BA (2006c)<br />

64<br />

Vgl. BA (2011b)<br />

65<br />

Das SLA legt Reaktionszeit, Umfang (Budget) und Schnelligkeit (Laufzeit), von Dienstleistungen fest und<br />

soll Transparenz und Verbindlichkeit zwischen den internen Servicestellen der Agentur und den Kundinnen<br />

und Kunden herstellen. Nach Informationen aus den Fallstudien wird die durchschnittliche Laufzeit<br />

von der Fachdienstleitung und der SU (Steuerung und Unterstützung) beschlossen und an die Regionaldirektionen<br />

und die einzelnen Agenturen weiter gegeben. Zur Gutachtenerstellung von pot. Rehabilitandinnen<br />

und Rehabilitanden gelten aber gesonderte Laufzeiten (s. u.)<br />

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