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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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isherige Beruf aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr ausgeübt werden<br />

könne. Reha-Beratungen, die die Kriterien als eindeutig einschätzten, stützten ihre<br />

Entscheidung über eine Anerkennung nach § 19 SGB III fast ausschließlich auf die Gutachten<br />

der Fachdienste, die eindeutige Hinweise auf einen Reha-Bedarf gäben. Die verbleibende<br />

knappe andere Hälfte der Reha-Beratungen sah deutliche Spielräume im Rahmen<br />

der Anerkennung, die sie entsprechend nutzten. Diese ergaben sich in der Ersteingliederung<br />

beispielsweise an der Grenze zwischen Lernbeeinträchtigung und<br />

-behinderung. Zudem erweiterten Fallkonstellationen mit multiplen Vermittlungshemmnissen<br />

die Entscheidungsspielräume, da der Nutzen beruflicher <strong>Rehabilitation</strong> nicht immer<br />

eindeutig eingeschätzt werden konnte. Vermittlungshemmnisse wie ein hohes Alter der<br />

Kundinnen und Kunden oder mangelnde Sprachkenntnisse könnten gesundheitliche Beeinträchtigungen<br />

überlagern, sodass auch mit den LTA eine Wiedereingliederung in den<br />

<strong>Arbeit</strong>smarkt kaum möglich erscheint und auf eine Anerkennung unter Umständen verzichtet<br />

wird.<br />

„Also man muss da manchmal schon ein bisschen abwägen, wenn ich<br />

mich jetzt einschalte mit den Hilfen der beruflichen <strong>Rehabilitation</strong>, was<br />

bringt das <strong>für</strong> den Kunden unter dem Strich. Und da ist dann natürlich auch<br />

immer die Frage von Wirtschaftlichkeit und Wirkung und Einsatz von Mitteln<br />

spielt dann natürlich auch eine Rolle.“ (RehaB 20)<br />

Weitere Spielräume ergaben sich laut Angabe einiger Reha-Beraterinnen und -Berater in<br />

der Frage nach dem Bezugsberuf. Waren Kundinnen oder Kunden langjährig nicht in dem<br />

ursprünglich erlernten Beruf tätig, könnten sie auch ohne die Hilfen der beruflichen <strong>Rehabilitation</strong><br />

eine andere leidensgerechte nicht erlernte Tätigkeit aufnehmen. Es lag an dieser<br />

Stelle in der Entscheidung der Reha-Beratungen, ob den Kundinnen und Kunden dennoch<br />

ihr Reha-Bedarf anerkannt und eine Qualifizierung durchgeführt wurde. Reha-Beratungen,<br />

die im Rahmen der Anerkennung Spielräume sahen, betonten typischerweise, dass sie<br />

neben den Gutachten, die wichtige Hinweise <strong>für</strong> eine Entscheidung geben, eine Vielzahl<br />

weiterer Informationen aus zusätzlichen Unterlagen und dem Gespräch mit Kundinnen<br />

und Kunden gleichberechtigt einbezogen. Neben den bereits genannten Kriterien wurden<br />

von diesen Akteuren häufig die Motivation der Kundinnen und Kunden oder die Integrationswahrscheinlichkeit<br />

in den Entscheidungsprozess einbezogen. So würden Kundinnen<br />

und Kunden, die einen Reha-Bedarf haben, deren Motivation aber nicht vollständig gegeben<br />

sei, beispielsweise keine Anerkennung erhalten.<br />

Der Reha-Status schließt die Förderung über allgemeine Leistungen nicht aus. Dennoch<br />

war in diesem Sachverhalt eine hohe Varianz zwischen den Agenturen erkennbar. In vier<br />

Agenturen erhielten Kundinnen und Kunden keine Anerkennung, wenn eine Förderung<br />

über allgemeine Maßnahmen ausreichend war. Eine Reha-Teamleitung bestätigte, dass<br />

dies zur Reduzierung von Fallzahlen und zur Einhaltung des Haushaltbudgets vorgenommen<br />

wurde. Auf diese Weise werden in manchen Agenturen hohe Schwellen zur berufli-<br />

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