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Berufliche Rehabilitation [PDF, 6MB] - Bundesministerium für Arbeit ...

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ufsberatung der Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> darüber informiert, der im Anschluss die Kundin/den<br />

Kunden zu einem Gespräch zur Antragsausgabe einlädt. Nach Antragseingang erfolgt die<br />

Weiterleitung des Antrags an das Reha/SB-Team, das diesen innerhalb der vorgegebenen<br />

Zwei-Wochenfrist an den zuständigen Reha-Träger übermittelt. 50<br />

Bei Kundinnen und Kunden im Rechtskreis SGB II wird der Reha-Antrag bei Zuständigkeit<br />

eines anderen Kostenträgers ebenfalls von der Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> an den zuständigen<br />

Leistungsträger weitergeleitet und der Grundsicherungsträger darüber informiert. 51<br />

5.2 Querauswertungen der Fallstudien<br />

Bei Kostenträgerschaft der BA waren es in nahezu allen Fallstudien die Reha-Beratungen,<br />

welche den Förderbedarf der Kundinnen und Kunden im Rechtskreis SGB II und SGB III<br />

eingehend prüften und Reha-Status nach § 19 SGB III anerkannten. Lediglich in einer<br />

Agentur erfolgte die Feststellung des Bedarfes und die Anerkennungsprüfung bei einer im<br />

Reha/SB-Team angesiedelten Clearingstelle mit speziell da<strong>für</strong> eingesetzten Mitarbeitenden,<br />

an die Kundinnen und Kunden von den Vermittlungsfachkräften der Agenturen und<br />

Grundsicherungsstellen weitergeleitet wurden, auch um die Einheitlichkeit der Anerkennung<br />

zu gewährleisten.<br />

5.2.1 Entscheidungsgrundlage und zeitliche Gliederung<br />

In der Ersteingliederung bildeten das psychologische Gutachten – in wenigen Fällen auch<br />

das ärztliche – das von den Schulen erstellte sonderpädagogische Gutachten sowie das<br />

Beratungsgespräch mit den Kundinnen und Kunden die wesentliche Entscheidungsgrundlage<br />

<strong>für</strong> eine Anerkennung. Drei Agenturen nutzten zusätzliche Informationen, die aus<br />

Gesprächen mit weiteren Akteuren wie Eltern, Lehrkräften, Akteuren der Jugendhilfe oder<br />

der Berufsberatung des Teams U25 gewonnen wurden. In der Wiedereingliederung stellten<br />

die mit der Weiterleitung der Kundinnen und Kunden übermittelten Vorabinformationen<br />

wie das Profiling, vorgelegte Atteste oder Beratungsvermerke, die Fachgutachten sowie<br />

das Beratungsgespräch mit Kundinnen und Kunden die Basis der Anerkennungsprüfung<br />

dar.<br />

Die Nutzung der Gutachten wurde in den Fallstudien nicht einheitlich gehandhabt. In etwa<br />

der Hälfte der Agenturen hatten die Aussagen der Fachdienste <strong>für</strong> die Entscheidung über<br />

die Anerkennung nach § 19 SGB III einen verbindlichen Charakter. 52 In der anderen Hälfte<br />

der Agenturen waren die Gutachten ebenfalls wesentliche Entscheidungshilfe, ein Abweichen<br />

von den Ergebnissen war aber in begründeten Fällen möglich.<br />

50<br />

Vgl. BA (2010c): S. 8 f<br />

51<br />

Vgl. BA (2006a): S. 6<br />

52<br />

In diesem Kontext sind die Erkenntnisse zur Aussagekraft der medizinischen Gutachten (vgl. Abschnitt 6)<br />

zu beachten.<br />

37

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