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Geschäftsbericht und Rechnung 2008 - Regierungsrat - Kanton Zürich

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Legislaturziel 3. Die dezentrale Organisationsstruktur für den Einsatz von<br />

Informatikmitteln überprüfen.<br />

Massnahme 3.1. <strong>Regierungsrat</strong>sbeschluss betreffend Auftrag an die Finanzdirektion<br />

zur Überprüfung der dezentralen Organisationsstruktur für den Einsatz<br />

von Informatikmitteln erwirken. Auftrag an externen Experten erteilen.<br />

Stand Abgeschlossen<br />

Kommentar Der <strong>Regierungsrat</strong> hat am 9. Dezember die neue Informatikstrategie der<br />

kantonalen Verwaltung als verbindliche Arbeitsgr<strong>und</strong>lage für die Direk -<br />

tionen des <strong>Regierungsrat</strong>es, die Staatskanzlei <strong>und</strong> die unselbstständigen<br />

Anstalten festgelegt. Die Strategie äussert sich auch zu Ausmass <strong>und</strong> Vorgehen<br />

bezüglich der anzustrebenden Zentralisierung der Informatik auf<br />

Stufe Gesamtverwaltung <strong>und</strong> Direktion. Die in Legislaturziel 3 der Finanz -<br />

direktion aufgeführten Massnahmen sind darin aufgegangen.<br />

Legislaturziel 4. Die Personalvorsorge des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> (BVK) bis 1. Januar 2011<br />

verselbstständigen.<br />

Massnahme 4.1. Verordnung über die Wahl des ersten Stiftungsrates der Stiftung<br />

BVK Personalvorsorge des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> erlassen. Fusionsvertrag mit<br />

der Stiftung BVK Personalvorsorge des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong> abschliessen.<br />

<strong>Regierungsrat</strong>sbeschluss über den Vollzug der Verselbstständigung er -<br />

wirken.<br />

Stand Verzögert<br />

Kommentar Die Verordnung liegt als fertig ausgearbeiteter Antrag bei der BVK. Dem<br />

Erlass kommt zurzeit keine zeitliche Priorität zu, da der gegenwärtige<br />

Deckungsgrad weit von der für eine Verselbstständigung erforderlichen<br />

Höhe entfernt ist. Die Unterlagen zum Fusionsvertrag liegen seit mehr als<br />

einem Jahr bei der Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung auf. Es besteht zurzeit<br />

kein Anlass, die Aufsichtsbehörde zu einem Entscheid zu drängen. Die Vorbereitung<br />

des Antrags wurde ausgesetzt.

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