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Geschäftsbericht und Rechnung 2008 - Regierungsrat - Kanton Zürich

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Leistungsgruppen<br />

6000 Steuerung Ges<strong>und</strong>heitsversorgung<br />

G e s u n d h e i t s d i r e k t i o n<br />

Leistungsgruppen<br />

Hauptereignisse<br />

Auf den 1. Juli setzte der <strong>Regierungsrat</strong> das neue Ges<strong>und</strong>heitsgesetz (GesG) <strong>und</strong> verschiedene wichtige<br />

Ausführungsbestimmungen in Kraft. Der neue Erlass ersetzt das bisherige Ges<strong>und</strong>heitsgesetz aus dem<br />

Jahr 1962 <strong>und</strong> umfasst – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Finanzierung der Spitäler, die<br />

Gegenstand einer separaten Vorlage sein werden – alle zum Schutz <strong>und</strong> zur Förderung der menschlichen<br />

Ges<strong>und</strong>heit notwendigen Regelungspunkte. Das Gesetz erfordert umfangreiche Ausführungsbestimmungen.<br />

Diese erliess der <strong>Regierungsrat</strong> am 1. Juli in Form von drei Verordnungen: Es handelt sich um die<br />

beiden Neuerlasse «Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs» <strong>und</strong> «Verordnung<br />

über die universitären Medizinalberufe» sowie um die geänderte Heilmittelverordnung.<br />

Neben den Bestimmungen über die Bewilligung <strong>und</strong> Ausübung der Berufe im Ges<strong>und</strong>heitswesen<br />

<strong>und</strong> der Regelung der Aufsicht sieht das neue Ges<strong>und</strong>heitsgesetz unter anderem auch vor, dass die<br />

Naturheilk<strong>und</strong>e in Zukunft weitgehend ohne staatliche Bewilligung <strong>und</strong> Beaufsichtigung ausgeübt werden<br />

darf. Weitere Neuerungen sind das Verkaufsverbot für Tabak <strong>und</strong> Tabakerzeugnisse an Personen<br />

unter 16 Jahren <strong>und</strong>, damit verb<strong>und</strong>en, das Verbot des Verkaufs solcher Produkte über allgemein zugängliche<br />

Automaten. Ebenfalls neu sind die Einführung eines Werbeverbotes für Tabak sowie für Alkohol <strong>und</strong><br />

andere Suchtmittel auf öffentlichem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> in öffentlichen Gebäuden sowie die Einführung eines<br />

Verbotes des Konsums von Tabak <strong>und</strong> Tabakerzeugnissen in öffentlichen Gebäuden.<br />

Die neue Verordnung über die universitären Medizinalberufe führt die Regelungen des neuen B<strong>und</strong>esgesetzes<br />

über die universitären Medizinalberufe weiter aus. Es geht dabei um folgende Berufe: Ärztinnen<br />

<strong>und</strong> Ärzte, Zahnärztinnen <strong>und</strong> Zahnärzte, Chiropraktorinnen <strong>und</strong> Chiropraktoren, Apothekerinnen<br />

<strong>und</strong> Apotheker sowie Tierärztinnen <strong>und</strong> Tierärzte. Die bisherigen kantonalen Ausführungsverordnungen<br />

wurden dabei in einem Erlass zusammengefasst. Von den vielen Detailbestimmungen zu erwähnen ist die<br />

allgemeine Befristung der Berufsausübungsbewilligung auf zehn Jahre <strong>und</strong> ab dem 70. Altersjahr auf drei<br />

Jahre. Ausserdem besteht neu die Möglichkeit, ärztliche Institutionen im Sinne von interdisziplinären<br />

Versorgungsnetzwerken, zum Beispiel «HMO-Praxen», als juristische Personen betreiben zu können.<br />

An der Volksabstimmung vom 30. November haben die Stimmberechtigten der Volksinitiative «Ja<br />

zur Wahlfreiheit beim Medikamentenbezug» zugestimmt; gegen die neue Regelung wurden inzwischen<br />

Rechtsmittel beim B<strong>und</strong>esgericht ergriffen.<br />

Laufende Aufgaben<br />

A1<br />

Aufgabe/Kommentar<br />

Steuerung aller Leistungsgruppen der Ges<strong>und</strong>heitsdirektion (Kernaufgabe)<br />

A2 Politische <strong>und</strong> strategische Geschäfte<br />

A3 Aufsicht <strong>und</strong> Bewilligungen im Bereich der Ges<strong>und</strong>heitsberufe <strong>und</strong> -institutionen<br />

A4 Planung, Sicherstellung <strong>und</strong> Steuerung der Ges<strong>und</strong>heitsversorgung<br />

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