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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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tigkeit. Die Aufenthaltszeit des vorangegangenen <strong>Asyl</strong>verfahrens wird in beiden<br />

Fällen gemäß § 55 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG als rechtmäßiger Aufenthalt angesehen; es<br />

besteht ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug nach §§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und<br />

32 Abs. 1 Nr. 1. Ehepartner und minderjährige Kinder von Konventionsflüchtlingen<br />

erhalten Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 4 <strong>Asyl</strong>VfG und genießen<br />

besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 5. In beiden Fällen<br />

wird gemäß Nummer 12.2.1 eine Wohnsitzauflage verfügt.<br />

25.2.2 Zu beachten ist das Erteilungsverbot des § 25 Abs. 1 Satz 2; in diesen Fällen<br />

kommt nur die Erteilung einer Duldung nach § 60a oder einer Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 25 Abs. 5 in Betracht, sofern der Aufenthalt nicht beendet werden<br />

kann.<br />

25.2.3<br />

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 ist in Anpassung an die Gültigkeitsdauer<br />

des Reiseausweises für Flüchtlinge mit einer Geltungsdauer von<br />

zwei Jahren zu erteilen (vgl. Nummer 7.2.1.3); bis zur Erteilung gilt der Aufenthalt<br />

als erlaubt. Nach drei Jahren ist eine Niederlassungserlaubnis nach § 26<br />

Abs. 3 zu erteilen, wenn das BAMF aufgrund der nach § 73 Abs. 2a <strong>Asyl</strong>VfG<br />

obligatorischen Überprüfung mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen<br />

Widerruf oder eine Rücknahme der Anerkennungsentscheidung nicht vorliegen.<br />

25.2.4 Liegen dagegen solche Gründe vor und erfolgt ein Widerruf, darf die Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 26 Abs. 2 nicht verlängert werden. Da ein eingelegter<br />

Rechtsbehelf in diesen Fällen aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 75 <strong>Asyl</strong>VfG),<br />

ist die Abschiebung für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens auszusetzen<br />

und eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 zu erteilen. Im Falle eines rechtzeitig gestellten<br />

Antrages auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Verlängerung<br />

der Aufenthaltserlaubnis gilt die Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 bis zur<br />

Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.<br />

25.3 Aufenthaltserlaubnis bei Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5<br />

und 7<br />

25.3.1 Nach § 25 Abs. 3 soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eines der<br />

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegt. Diese entsprechen<br />

den Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 und 6 AuslG, wobei § 60<br />

Abs. 7 als „Soll“-Vorschrift ausgestaltet ist, während die bisherige Regelung in<br />

§ 53 Abs. 6 AuslG eine „Kann“-Vorschrift war. Die gesetzliche Neuregelung<br />

entspricht der bisherigen Erlasslage. Der zwingende Versagungsgrund des<br />

§ 11 Abs. 1 Satz 2 ist zu beachten. Der Versagungsgrund des § 10 Abs. 3 findet<br />

dagegen keine Anwendung (vgl. Nummer 10.3.2).<br />

25.3.1.1 Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60<br />

Abs. 7 darf die Ausländerbehörde gemäß § 72 Abs. 2 nur nach vorheriger Beteiligung<br />

des BAMF entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob ein <strong>Asyl</strong>verfahren<br />

betrieben worden ist oder nicht. Allerdings ist im Falle der Geltendmachung<br />

dieses Abschiebungsverbots zunächst zu prüfen, ob von einem asylerheblichen<br />

Vorbringen auszugehen ist, das nach § 13 <strong>Asyl</strong>VfG als <strong>Asyl</strong>antrag zu<br />

werten ist. An die im Rahmen eines <strong>Asyl</strong>verfahrens nach den §§ 42 Abs. 2, 31<br />

Abs. 2 <strong>Asyl</strong>VfG vom BAMF getroffene Feststellung <strong>zum</strong> Vorliegen der Voraussetzungen<br />

des § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 ist die Ausländerbehörde ebenso wie<br />

bislang in den Fällen des § 53 AuslG gemäß § 42 Satz 1 <strong>Asyl</strong>VfG gebunden.<br />

Nicht zielstaatsbezogene rechtliche Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen<br />

sind Vollstreckungshindernisse, die nach § 60a Abs. 2 von der Ausländerbehörde<br />

zu prüfen sind (vgl. Nummer 60a.2.1).<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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