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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Ausländerbehörde, auch wenn der Ausländer sich noch im Ausland befindet.<br />

51.1.4.5 Die Erlöschenswirkung kann von der Ausländerbehörde auch nachträglich mit<br />

Wirkung für die Vergangenheit im Rahmen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme<br />

deklaratorisch festgestellt werden. Eines gesonderten Verwaltungsakts<br />

bedarf es nicht. Der Ausländer ist auf die Rechtsfolgen einer erneuten Einreise<br />

nach Eintritt der Erlöschenswirkung (vgl. § 14 Abs. 1 und § 50 Abs. 1, § 58<br />

Abs. 2) hinzuweisen.<br />

51.1.5 <strong>Asyl</strong>antragstellung bei Aufenthalt aus humanitären Gründen<br />

Ein auf der Grundlage der §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 bis 5 erteilter Aufenthaltstitel<br />

erlischt, wenn der Ausländer einen <strong>Asyl</strong>antrag (§ 13 <strong>Asyl</strong>VfG) stellt. Der<br />

Wechsel von der Aufnahme aus humanitären Gründen in das <strong>Asyl</strong>verfahren<br />

soll hierdurch erschwert werden.<br />

51.2 Fortgeltung des Aufenthaltsrechts für Rentner und deren Ehegatten<br />

sowie Ehegatten Deutscher<br />

51.2.1 Die in § 51 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen bereits im Zeitpunkt<br />

der Ausreise erfüllt sein. Den Nachweis, ob der Lebensunterhalt (§ 2 Abs. 3)<br />

gesichert ist, hat der Ausländer beizubringen (§ 82 Abs. 1 und 2). Bei Ehegatten<br />

Deutscher ist die Sicherung des Lebensunterhalts nicht gefordert. Die in<br />

§ 51 Abs. 2 Satz 2 genannte gebührenpflichtige Bescheinigung (s. Anlage 4)<br />

kann auch nach der Ausreise ausgestellt werden.<br />

51.2.2. Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten eines nach § 51 Abs. 2 dauerhaft<br />

rückkehrberechtigten Ausländers erlischt gemäß § 51 Abs. 1. Um auch in diesen<br />

Fällen einen weiten Spielraum für die persönliche Entscheidung über die<br />

Wohnsitznahme im Alter zu ermöglichen, kann für den Ehegatten unterstellt<br />

werden, dass keine Ausreise auf Dauer beabsichtigt ist, und eine Wiedereinreisefrist<br />

längstens <strong>zum</strong> Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis eingeräumt<br />

werden (vgl. auch Nummer 51.4.3). Voraussetzung ist, dass <strong>zum</strong> Zeitpunkt<br />

dieser Entscheidung ein Anspruch auf Ehegattennachzug gemäß § 30<br />

Abs. 1 bestünde und die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 erfüllt<br />

sind.<br />

51.3 Erfüllung der Wehrpflicht<br />

Der Ausländer hat gegebenenfalls nachzuweisen, dass er sich wegen Erfüllung<br />

der Wehrpflicht länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat und<br />

dass er rechtzeitig wieder eingereist ist.<br />

51.4 Wiedereinreisefrist bei Niederlassungserlaubnis oder wegen öffentlicher<br />

Interessen<br />

51.4.1 § 51 Abs. 4 vermittelt einen Regelanspruch auf Bestimmung einer Wiedereinreisefrist<br />

für alle Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen und<br />

sich lediglich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde (z.B. für<br />

ein Studium oder eine sonstige Ausbildung) oder im öffentlichen Interesse<br />

(z.B. Entwicklungshilfe) länger als sechs Monate im Ausland aufhalten wollen.<br />

51.4.2 Die Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck.<br />

Die Frist kann so bemessen werden, dass dem Ausländer nach<br />

Erledigung des Auslandsaufenthaltszwecks drei Monate Zeit für die Wieder-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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