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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II S. 487, 1956 II S. 763).<br />

53.0.5.6.4 Artikel 2 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland und der Dominikanischen Republik vom<br />

23. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 1468, 1960 II S. 1874).<br />

53.0.5.6.5 Nr. 6 der Übereinkunft zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland<br />

und der Regierung der Republik der Philippinen über Einwanderungs-<br />

und Visafragen vom 3. März 1964 (BAnz. Nr. 89 vom 15.05.1964).<br />

53.0.6 Ausweisungsverfahren<br />

53.0.6.0 Die Entscheidung über die Ausweisung eines Ausländers trifft die Ausländerbehörde<br />

(§ 71 Abs. 1 Satz 1 und 2).<br />

53.0.6.1 Sobald die Ausländerbehörde Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes<br />

nach den §§ 53 bis 55 erlangt (z.B. aufgrund einer Mitteilung einer<br />

anderen Behörde nach § 87 Abs. 2 oder 4) oder ihr begründete Anhaltspunkte<br />

für das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes bekannt werden, muss sie von<br />

Amts wegen tätig werden (Amtsermittlungsgrundsatz; vgl. §§ 79, 82). Die Ausländerbehörde<br />

muss umgehend eine Ausweisung prüfen und ggf. ein Ausweisungsverfahren<br />

zügig einleiten und durchführen. Dies gilt auch, wenn von<br />

vornherein nur eine Ermessensausweisung in Betracht kommt. Kommt eine<br />

Ausweisung nicht in Frage, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob sonstige<br />

Maßnahmen zu treffen sind (vgl. §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 52, 51 Abs. 1 Nr. 3, 4).<br />

53.0.6.2 Die Ausländerbehörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Im<br />

Ausweisungsverfahren sind die in § 55 Abs. 3 genannten Gesichtspunkte, insbesondere<br />

bei Ermessensentscheidungen, von Amts wegen zu berücksichtigen.<br />

Zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Ausländers gehört es, die in § 82<br />

Abs. 1 genannten persönlichen Umstände geltend zu machen. Die Ausländerbehörde<br />

darf im Ausweisungsverfahren nur Verurteilungen verwerten, die im<br />

Bundeszentralregister eingetragen und nicht gemäß § 51 BRZG getilgt oder<br />

zu tilgen sind. Unerheblich ist, ob der Ausländer die Verurteilung nach § 53<br />

Abs. 1 Nr. 1 BZRG nicht mehr offenbaren muss oder bei Entscheidungen<br />

nach Jugendstrafrecht die Strafe nach § 100 JGG beseitigt ist. Die Ausländerbehörde<br />

kann alle mit der Sache befassten Stellen um erforderliche Auskünfte<br />

ersuchen. Des Weiteren können im Wege der Amtshilfe andere Ausländerbehörden<br />

und die Polizeien der Länder um die Durchführung der erforderlichen<br />

Ermittlungen ersucht werden (§§ 4 bis 8 VwVfG).<br />

53.0.6.3 Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich, wenn es zur Aufklärung des<br />

Sachverhaltes notwendig ist oder wenn die Ausländerbehörde die Ausweisung<br />

beabsichtigt (§ 28 Abs. 1 VwVfG). Dem Ausländer ist Gelegenheit zu geben,<br />

sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen binnen angemessener<br />

Frist zu äußern. Im Rahmen der Anhörung sind ihm sowohl die Ausweisungsabsicht<br />

als auch die dafür maßgebenden Gründe mitzuteilen. Von der<br />

Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles<br />

nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung<br />

wegen Gefahr im Verzug im öffentlichen Interesse notwendig ist (§ 28 Abs. 2<br />

Nr. 1 VwVfG). Eine solche Gefahr setzt voraus, dass durch eine vorherige<br />

Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust<br />

eintreten würde, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der<br />

Zweck der Ausweisung nicht erreicht würde. Bei in fremder Sprache abgefassten<br />

Schriftstücken soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung<br />

verlangen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 VwVfG).<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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