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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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zwingende Ausweisung nach § 53 und die Ausweisung im Regelfall nach § 54<br />

Nr. 1 und 2 eine strafgerichtliche Verurteilung nicht voraus. Voraussetzung für<br />

die Ausweisung ist, dass ein Ausweisungsgrund vorliegt und die Beeinträchtigung<br />

des öffentlichen Interesses i.S.v. § 55 Abs. 1 durch den Ausländer noch<br />

fortbesteht oder eine Gefahr entsprechender erneuter Beeinträchtigung hinreichend<br />

wahrscheinlich ist.<br />

53.0.3.0.2 Die Ausweisung als Maßnahme der Gefahrenabwehr erfordert das Vorliegen<br />

eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Abwehr dieser Gefahren<br />

erfolgt aus spezial- oder generalpräventiven Gründen.<br />

53.0.3.1 Spezialpräventive Gründe<br />

53.0.3.1.1 Die Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen setzt die Gefahr voraus,<br />

dass der Ausländer durch sein persönliches Verhalten einen Ausweisungsgrund<br />

verwirklichen wird (Wiederholungsgefahr). Diese Gefahr muss mit hinreichender<br />

Wahrscheinlichkeit bestehen; eine bloße Vermutung genügt nicht.<br />

Vielmehr muss die Ausländerbehörde eine nachvollziehbare, auf Tatsachen<br />

gestützte <strong>Pro</strong>gnose erstellen, welche die Stellungnahmen anderer Stellen<br />

(z.B. Bewährungshilfe, Jugend- und Gerichtshilfe) berücksichtigt. An die<br />

Wahrscheinlichkeit der erneuten Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes<br />

sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je gravierender die Rechtsgutverletzung<br />

ist (z.B. Gewalttaten). Ob für eine Ausweisung wegen Wiederholungsgefahr<br />

ein ausreichender Anlass besteht, ist nach dem Grundsatz der<br />

Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Je gewichtiger der Verstoß ist, umso geringer<br />

sind die Anforderungen die an das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr<br />

zu stellen sind.<br />

53.0.3.1.2 Für die Gefahrenprognose kam es bisher auf die Verhältnisse im Zeitpunkt<br />

des Erlasses der letzten Behördenentscheidung an, wobei die spätere Entwicklung<br />

des Ausländers zur Bestätigung der <strong>Pro</strong>gnose im Gerichtsverfahren<br />

ergänzend herangezogen werden konnte. Nach neuerer Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der<br />

Ausweisung eines EU-Bürgers künftig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung<br />

maßgeblich (Urt. v. 3.8.2004, 1 C 30.02). Mit Urteil vom gleichen<br />

Tag hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dieser Grundsatz<br />

auch auf die assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu übertragen<br />

ist (Urt. v. 3.8.20004, 1 C 29.02). Ausländerbehörden und Gerichte<br />

müssen daher künftig Umstände, die sich nach Erlass der Ausweisungsverfügung<br />

ergeben haben, berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob nach<br />

den Umständen des Einzelfalls die Annahme einer Wiederholungsgefahr gerechtfertigt<br />

ist, ist entscheidend, ob bei verständiger Beurteilung mit neuen<br />

Verfehlungen zu rechnen ist. Eine an naturwissenschaftlichen Erkenntnismaßstäben<br />

orientierte Gewissheit ist nicht gefordert. Für die Begründung dieser<br />

<strong>Pro</strong>gnose können insbesondere frühere Ausweisungsgründe und das Gesamtbild<br />

der Persönlichkeit herangezogen werden.<br />

53.0.3.1.3 Hinsichtlich der Feststellung einer Wiederholungsgefahr wird im Allgemeinen<br />

auf folgende Gesichtspunkte abgestellt:<br />

53.0.3.1.3.1 - Art, Unrechtsgehalt, Gewicht, Zahl und zeitliche Reihenfolge der vom<br />

Ausländer begangenen und verwertbaren Straftaten; liegen weniger<br />

gewichtige Straftaten vor, so kann deren Häufung ein eigenständiges<br />

Gewicht zukommen<br />

53.0.3.1.3.2 - Strafgericht und Gutachter haben eine Drogenabhängigkeit, einen kri-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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