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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- aus den für die Vorsatztaten verhängten Einzelstrafen ausdrücklich eine<br />

gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren gebildet<br />

worden ist oder<br />

- nach den Straf<strong>zum</strong>essungserwägungen des Gerichts, den Tatumständen<br />

oder den verletzten Straftatbeständen offensichtlich ist, dass das<br />

Gericht auch allein wegen der Vorsatztaten eine Gesamtfreiheitsstrafe<br />

von mindestens drei Jahren verhängt hätte.<br />

Bei Jugendstrafen gilt Nummer 53.1.2.1, Sätze 4 und 5 entsprechend.<br />

53.1.1.2.1 Zur zwingenden Ausweisung nach § 53 Nr. 1 2. Alt. führen mehrere strafgerichtliche<br />

Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten zu mehreren Freiheits-<br />

oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren, wenn die<br />

Verurteilungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor der letzten Verurteilung<br />

erfolgt sind. Die Berücksichtigung mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen<br />

ist jedoch nur dann zulässig, wenn die strafgerichtliche Verurteilung<br />

nicht dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG unterliegt.<br />

53.1.1.2.2 Der Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 2. Alt. wird durch die Anordnung<br />

von Sicherungsverwahrung bei der letzten Verurteilungen verschärft. Wurde<br />

bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet<br />

und ist der Ausländer vorher rechtskräftig zu Geld-, Freiheits- oder Jugendstrafen<br />

verurteilt worden, ist der Ausweisungstatbestand unabhängig vom<br />

Strafmaß oder dem Bezugszeitraum von fünf Jahren ebenfalls erfüllt. Die<br />

Durchführung der angeordneten Sicherungsverwahrung hindert die Ausländerbehörde<br />

nicht, die Ausweisung unmittelbar nach der strafgerichtlichen Verurteilung<br />

zu verfügen und bei der Strafvollstreckungsbehörde eine Entscheidung<br />

gemäß § 456a Abs. 1 StPO herbeizuführen.<br />

53.1.2.1 Die zwingende Ausweisung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz<br />

nach § 53 Nr. 2 1. Alt. setzt eine rechtskräftige strafgerichtliche<br />

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht<br />

unabhängig vom Strafmaß oder zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei<br />

Jahren voraus, ohne dass die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt<br />

wurde. Für die Frage, ob es sich um eine oder mehrere vorsätzliche<br />

Straftaten handelt, ist die strafrechtliche Bewertung maßgebend. Danach kann<br />

eine vorsätzliche Straftat auch dann vorliegen, wenn der Täter mehrere Handlungen<br />

begangen oder eine Tat mehrfach begangen hat. Falls dem Ausländer<br />

neben Betäubungsmitteldelikten andere Straftaten zur Last gelegt wurden,<br />

derentwegen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG nur einheitlich eine Jugendstrafe<br />

erging, lässt sich das Strafmaß bezüglich des Betäubungsmitteldelikts nicht<br />

feststellen. In solchen Fällen findet § 54 Nr. 1 oder 3 Anwendung.<br />

53.1.2.2 Die zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 2 ist im Falle rechtskräftiger strafgerichtlicher<br />

Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren<br />

ohne Bewährung oder zu einer Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht<br />

ohne Bewährung auch unter folgenden Voraussetzungen zu verfügen:<br />

- Verurteilung wegen Landfriedensbruch unter den in § 125a Satz 2<br />

StGB genannten Voraussetzungen (§ 53 Nr. 2, 2. Alt.) oder<br />

- Verurteilung wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen<br />

Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfrie-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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