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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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21.5 Selbständige sind zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt (§ 44<br />

Abs. 1 Nr. 1a) und verpflichtet, daran teilzunehmen, wenn sie sich nicht auf<br />

einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können (§ 44a<br />

Abs. 1).<br />

22 Zu § 22 Aufnahme aus dem Ausland<br />

22.0 Allgemeines<br />

22.0.1 Die Vorschrift regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Personen, die<br />

sich <strong>zum</strong> Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht im Bundesgebiet aufhalten<br />

und denen ein anderweitiges Einreiserecht nicht eingeräumt ist. Sie betrifft<br />

ausschließlich Einzelfälle, in denen eine Aufenthaltsgewährung auf einer anderen<br />

Rechtsgrundlage ausgeschlossen ist. Satz 1 regelt die Einreise im Visumverfahren,<br />

Satz 2 die Einreise mit Übernahmeerklärung des Bundesministeriums<br />

des Innern. Die Aufnahme von Gruppen von Ausländern richtet sich nach<br />

den Vorschriften der §§ 23 und 24.<br />

22.0.2 Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 1 sind maßgebend<br />

- völkerrechtliche Gründe, nicht jedoch vertragliche Verpflichtungen aus<br />

einem zwischenstaatlichen Übernahmeabkommen und<br />

- dringende humanitäre Gründe (z.B. humanitäre Hilfeleistungen in einer<br />

Notsituation).<br />

22.0.3 Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 ist ausschließlich<br />

maßgeblich<br />

- die Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland (innen-<br />

und außenpolitische Interessen), über deren Vorliegen das Bundesministerium<br />

des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet.<br />

22.1 Einreise im Visumverfahren<br />

Vor der Entscheidung der deutschen Auslandsvertretung über den Antrag auf<br />

Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 22 Satz 1 wirkt die Ausländerbehörde<br />

im Visumverfahren gemäß § 31 AufenthV mit. Für die Verlängerung des nach<br />

§ 22 erteilten Aufenthaltstitels ist die Ausländerbehörde zuständig. Liegen konkrete<br />

Anhaltspunkte dafür vor, dass die für die Erteilung eines Visums maßgebenden<br />

Gründe entfallen sind, hat sie vor der Verlängerung eine entsprechende<br />

Auskunft bei der deutschen Auslandsvertretung einzuholen.<br />

22.1.2 Die Ausländerbehörde hat nicht in jedem Visumverfahren von Amts wegen zu<br />

prüfen, ob die Erteilung eines Visums auf der Grundlage des § 22 Satz 1 durch<br />

eine deutsche Auslandsvertretung möglich ist, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel<br />

für einen anderen Aufenthaltszweck beantragt hat. Eine solche<br />

Prüfungspflicht besteht nur in Fällen, in denen die Auslandsvertretung ausdrücklich<br />

um eine entsprechende Zustimmung gebeten hat. Die zuständige<br />

deutsche Auslandsvertretung hat die dringenden humanitären oder völkerrechtlichen<br />

Gründe darzulegen, die nach ihrer Auffassung für das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen<br />

sprechen. Soweit die dringenden humanitären Gründe<br />

auf Umständen im Bundesgebiet beruhen, obliegt deren Nachprüfung der<br />

Ausländerbehörde, die die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vom<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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