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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- 104 -<br />

ständigen Strafverfolgungsbehörden darüber einzuholen, ob die betroffenen<br />

Frauen als Zeuginnen in Menschenhandelsverfahren benötigt werden. Die<br />

Strafverfolgungsbehörden werden die Ausländerbehörden über entsprechende<br />

Fälle informieren. In diesen besonderen Fällen kann von den Regelerteilungsvoraussetzungen<br />

des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 abgesehen werden.<br />

25.4.1.2.4 Sollte aus Gründen des Zeugenschutzes ein Daueraufenthalt im Bundesgebiet<br />

geboten sein, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 festgestellt wird,<br />

(vgl. Nummer 60.7.1.1) kann die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des<br />

§ 25 Abs. 3 verlängert werden. Möglich ist auch eine Verlängerung gemäß § 25<br />

Abs. 4 Satz 2. Die Entscheidung, ob eine Zeugenschutzmaßnahme durchzuführen<br />

ist, obliegt der zuständigen Polizeibehörde im Einvernehmen mit der<br />

Staatsanwaltschaft (gemäß RdErl. d. MI u. d. MJ vom 28.02.1995, Nds. MBl. S.<br />

563). Alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen sind in Abstimmung<br />

mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu treffen.<br />

25.4.2.1 Satz 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis<br />

in Fällen, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht<br />

und das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche<br />

Härte bedeuten würde. Die Regelung entspricht inhaltlich der Möglichkeit<br />

zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach bisherigem Recht (§ 30 Abs. 2<br />

AuslG). Der Anwendungsbereich ist aber erweitert worden, weil er auch Fälle<br />

erfasst, in denen zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 für<br />

einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt worden ist, und es eine dem § 30<br />

Abs. 5 AuslG entsprechende Bestimmung, wonach abgelehnten <strong>Asyl</strong>bewerbern<br />

nur bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen ein weiterer Aufenthalt gewährt<br />

werden darf, im <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> nicht gibt. Es handelt sich um eine<br />

eigenständige Möglichkeit der Verlängerung, unabhängig von den Voraussetzungen<br />

nach Satz 1. Bei der Verlängerung darf von den Bestimmungen des § 8<br />

Abs. 1 und 2 abgewichen werden. Verlängerungen sind in diesen Fällen somit<br />

auch dann möglich, wenn die zuständige Behörde sie ursprünglich durch<br />

Nebenstimmung ausdrücklich ausgeschlossen hatte.<br />

25.4.2.2 Eine außergewöhnliche Härte setzt voraus, dass der Ausländer sich in einer<br />

individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung<br />

nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als<br />

andere Ausländer, deren Aufenthalt nach denselben Vorschriften ebenfalls zu<br />

beenden wäre. Eine außergewöhnliche Härte kann sich für den Ausländer auch<br />

aus den besonderen Verpflichtungen ergeben, die für ihn aus dem Verhältnis<br />

zu dritten im Bundesgebiet lebenden Personen bestehen. Eine Aufenthaltserlaubnis<br />

kann nach § 25 Abs. 4 Satz 2 nur verlängert werden, wenn die Aufenthaltsbeendigung<br />

als regelmäßige Folge des Ablaufs bisheriger anderer Aufenthaltstitel<br />

unvertretbar wäre und dadurch konkret-individuelle Belange des Ausländers<br />

in erheblicher Weise beeinträchtigt würden.<br />

25.4.2.3 Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte kann nicht darauf gestützt werden,<br />

dass der Ausländer eine Arbeitsstelle in Aussicht hat. Ebenso wenig gehören<br />

Gründe, die nicht zur Anerkennung politischer Verfolgung (§ 60 Abs. 1 Satz<br />

1) oder zur Feststellung von Abschiebungsverboten i.S.v. § 60 Abs. 2, 3, 5 oder<br />

7 geführt haben, oder Ausbildungsaufenthalte <strong>zum</strong> Prüfungsrahmen gemäß<br />

§ 25 Abs. 4 Satz 2. Sie sind keine die außergewöhnliche Härte bestimmenden<br />

persönlichen Merkmale.<br />

25.4.2.4 Das Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen anderer aufenthaltsrechtlicher<br />

Vorschriften rechtfertigt die Annahme einer außergewöhnlichen Härte<br />

nicht. Beruft sich beispielsweise ein Ausländer auf allgemeine Verhältnisse im<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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