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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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31.4.2 Die Verlängerung der nach Entstehung des eigenständigen Aufenthaltsrechts<br />

nach § 31 Abs. 1 oder 2 erteilten Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach den allgemeinen<br />

Vorschriften. Sie erfolgt nach Ermessen. Der Aufenthaltszweck liegt<br />

im weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nach Entstehung eines eigenständigen<br />

Aufenthaltsrechts. Eine Abweichung von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1<br />

ist nur möglich, wenn kein Regelfall vorliegt, was etwa bei anhaltenden <strong>Pro</strong>blemen<br />

aufgrund von Missbrauch oder Misshandlungen oder infolge der Betreuung<br />

eines behinderten Kindes oder eines Kleinkindes angenommen werden<br />

kann. § 27 Abs. 3 findet keine Anwendung, weil es sich nicht um eine Aufenthaltserlaubnis<br />

<strong>zum</strong> Zweck des Familiennachzugs handelt.<br />

31.4.3 Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt auch für die<br />

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 4.<br />

32 Zu § 32 Kindernachzug<br />

32.0 Allgemeines<br />

32.0.1 Die Vorschrift regelt den Nachzug von ledigen Kindern bis zur Vollendung des<br />

18. Lebensjahres. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Nachzug<br />

nur gemäß § 36 möglich. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Anspruch<br />

auf Nachzug, im Falle des Absatzes 4 ist eine Ermessensentscheidung<br />

zu treffen. Zu beachten ist die Übergangsregelung des § 104 Abs. 3, wonach<br />

für den Nachzug von Kindern, die vor dem 01.01.05 geboren sind und deren<br />

Eltern oder alleinsorgeberechtigter Elternteil sich vorher bereits rechtmäßig in<br />

Deutschland aufhielten, weiterhin § 20 AuslG Anwendung findet, falls das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong><br />

nicht eine günstigere Regelung trifft.<br />

32.0.2 Kinder im Sinne des § 32 sind leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und<br />

in die familiäre Gemeinschaft aufgenommene Pflegekinder.<br />

32.0.2.1 Für die Einreise eines Kindes, das erst im Bundesgebiet adoptiert werden soll,<br />

aus einem Staat des Haager Übereinkommens gilt § 6 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes<br />

(AdÜbAG) v. 5.11.2001 (BGBl. I S. 2950):<br />

㤠6 Einreise und Aufenthalt<br />

(1) Zum Zwecke der Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft<br />

zwischen den Adoptionsbewerbern und dem aufzunehmenden Kind<br />

finden auf dessen Einreise und Aufenthalt die Vorschriften des Ausländergesetzes<br />

über den Kindernachzug aus dem Vollzug der Annahme entsprechende<br />

Anwendung, sobald<br />

1. die Auslandsvermittlungsstelle den Vermittlungsvorschlag der zentralen<br />

Behörde des Heimatstaates nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gebilligt hat und<br />

2. die Adoptionsbewerber sich gemäß § 7 Abs. 1 mit dem Vermittlungsvorschlag<br />

einverstanden erklärt haben.<br />

(2) Auf Ersuchen der Ausländervermittlungsstelle stimmt die Ausländerbehörde<br />

der Erteilung eines erforderlichen Sichtvermerks vorab zu, sofern die Voraussetzungen<br />

des Absatzes 1 erfüllt sind und ausländerrechtliche Vorschriften<br />

nicht entgegenstehen. Der Sichtvermerk wird dem Kind von Amts wegen erteilt,<br />

wenn die Ausländervermittlungsstelle darum ersucht und ausländerrechtliche<br />

Vorschriften nicht entgegenstehen.<br />

(3) Entfällt der in Absatz 1 genannte Aufenthaltszweck, so wird die dem Kind<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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