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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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sondere Bestimmungen wurden für den Bereich der Werkvertragsarbeitnehmer<br />

(§ 39) und der Gastarbeitnehmer (§ 40) festgelegt.<br />

42.1.5.1 Zu § 38 BeschV – Grundsatz<br />

Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, dass sich die Zustimmung zur Beschäftigung<br />

nach der entsprechenden zwischenstaatlichen Vereinbarung bestimmt,<br />

soweit in der BeschV keine speziellen Regelungen getroffen worden sind.<br />

42.1.5.2 Zu § 39 BeschV – Werkverträge<br />

Mit § 39 BeschV wird die bisherige Regelung des § 3 ASAV fortgeführt. Die<br />

Besonderheiten der Bedingungen und Einsatzmöglichkeiten von Werkvertragsarbeitnehmern<br />

erfordern eine Abweichung von dem Verfahren des „onestop-goverments“,<br />

das bei allen anderen Beschäftigungen von Ausländern, die<br />

eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Beschäftigung benötigen,<br />

anzuwenden ist. Werkvertragsarbeitnehmer erhalten zusätzlich <strong>zum</strong> Aufenthaltstitel<br />

eine Werkvertragsarbeitnehmerkarte, die die näheren Angaben zur<br />

Beschäftigung (z.B. Arbeitgeber, Einsatzort, berufliche Tätigkeit) beinhaltet.<br />

Das Verfahren entspricht dem der Erteilung der bisherigen Arbeitserlaubnis.<br />

Die Nebenbestimmung zur Beschäftigung lautet:<br />

„Beschäftigung nach § 39 BeschV gemäß Werkvertragsarbeitnehmerkarte<br />

erlaubt“.<br />

Für leitende Mitarbeiter oder Verwaltungspersonal, das auf der Grundlage der<br />

zwischenstaatlichen Vereinbarung über Werkvertragsarbeitnehmer vorübergehend<br />

in Deutschland eingesetzt wird, gilt diese Sonderregelung nicht.<br />

42.1.5.3 Zu § 40 BeschV – Gastarbeitnehmer<br />

Mit dieser Vorschrift werden die Regelungen von § 2 Abs. 3 Nr. 1 ASAV zur<br />

Zulassung von Personen auf der Basis der Vereinbarungen der Bundesrepublik<br />

Deutschland mit mittel- und osteuropäischen Staaten über die Beschäftigung<br />

von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen<br />

Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) fortgeführt. Die Beschäftigungszeit<br />

ist in allen entsprechenden Abkommen auf höchstens 18 Monate<br />

beschränkt.<br />

42.1.5.4 Zu § 41 BeschV – Sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen<br />

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis <strong>zum</strong> Zweck des Aufenthalts nach sonstigen<br />

zwischenstaatlichen Vereinbarungen bestimmt sich nach den Regelungen<br />

des jeweiligen Abkommens. Soweit in diesen Abkommen (z.B. Investitions-<br />

und Kapitalschutzabkommen, Luftverkehrs-, Kulturabkommen etc.) auf<br />

Arbeitsgenehmigungen oder Arbeitserlaubnisse Bezug genommen wird, tritt<br />

an die Stelle der Arbeitsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis die Zustimmung<br />

zur Beschäftigung. Sieht die zwischenstaatliche Vereinbarung vor, dass der<br />

Ausländer auch bei Aufnahme einer Beschäftigung von der Aufenthaltstitelpflicht<br />

befreit bleibt, bedarf die Beschäftigung keiner Zustimmung (§ 4 Abs. 3<br />

Satz 2).<br />

42.1.6 Die Abschnitte 6 bis 8 der BeschV enthalten im Wesentlichen Verfahrensvorschriften<br />

für die Bundesagentur für Arbeit. Die Bestimmungen des § 46<br />

BeschV haben jedoch auch Auswirkungen auf aufenthaltsrechtliche Fragen.<br />

§ 46 Abs. 1 und 3 BeschV ergänzen die Übergangsregelungen des § 105 hin-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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