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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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heit dringend geboten erscheint,<br />

59.1.2.1.2 - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer während einer<br />

ihm gewährten Ausreisefrist mit Strafe bedrohte Handlungen begehen<br />

oder sich der Abschiebung entziehen wird,<br />

59.1.2.1.3 - der Ausländer einen Pass, Passersatz oder einen Sichtvermerk eines<br />

anderen Staates mit demnächst ablaufender Gültigkeitsdauer besitzt<br />

und zu befürchten ist, dass bei Fristsetzung die Abschiebung wegen<br />

Ablaufs der Gültigkeitsdauer unmöglich wäre oder erheblich erschwert<br />

würde,<br />

59.1.2.1.4 - die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland die sofortige<br />

Entfernung des Ausländers dringend gebieten oder<br />

59.1.2.1.5 - der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist und konkrete<br />

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich auch künftig über die aufenthaltsrechtlichen<br />

Vorschriften und Anordnungen der Ausländerbehörde<br />

hinwegsetzen, insbesondere, sich der Abschiebung entziehen<br />

wird.<br />

59.1.2.2 Wird von der Androhung und Fristsetzung abgesehen, muss eine schriftliche<br />

Abschiebungsanordnung ergehen, die dem Ausländer jedenfalls ein Minimum<br />

an Zeit und Gelegenheit geben muss, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen.<br />

Die Gründe für den Verzicht auf die Androhung sind in der Anordnung anzugeben.<br />

59.1.2.3 Eine dem § 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG entsprechende Regelung fehlt in § 59.<br />

Eine Androhung mit Fristsetzung soll grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn<br />

sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen<br />

Gewahrsam befindet. Allein die fehlende Möglichkeit der freiwilligen<br />

Ausreise steht dem nicht entgegen; es entfällt lediglich der Zweck der Vollstreckungsabwendung<br />

(vgl. Nummer 59.0.1). Die Frist kann dann in die Zeit der<br />

Haft fallen.<br />

59.1.2.4 § 60 Abs. 10 erfordert ausnahmslos, dass die Abschiebung in den Fällen des<br />

§ 60 Abs. 1 vor der Ausreise angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt wird.<br />

59.1.3 Die Ausweisung eines Ausländers wird nicht mit einer Abschiebungsandrohung<br />

verbunden, wenn<br />

59.1.3.1 - bereits eine von einer anderen Ausländerbehörde oder vom BAMF erlassene<br />

vollziehbare Abschiebungsandrohung vorliegt oder<br />

59.1.3.2 - das BAMF für den Erlass der Abschiebungsandrohung zuständig ist<br />

und kein Fall des § 60 Abs. 8 vorliegt.<br />

59.2 Zielstaat<br />

59.2.1 Grundsätzlich soll der Ausländer in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden.<br />

Ein anderer Zielstaat kommt in Betracht, wenn die Abschiebung dahin<br />

möglich ist (z.B. aufgrund eines Übernahmeabkommens, vgl. Artikel 23 Abs. 3<br />

und 4 SDÜ) oder der Ausländer in einem Drittstaat ein Aufenthaltsrecht hat<br />

und die Abschiebung dorthin zweckmäßiger zu bewirken ist als in den Herkunftsstaat.<br />

Zu prüfen ist die Abschiebung in einen Drittstaat vor allem, wenn<br />

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 der Abschiebung in den<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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