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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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bedingt, erlischt der Aufenthaltstitel mit Eintritt der Bedingung.<br />

51.1.2 Abschiebungsanordnung nach § 58a<br />

Mit Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a erlischt zugleich der Aufenthaltstitel.<br />

Hierdurch wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Betroffene<br />

auf richterliche Anordnung in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen<br />

werden kann. Durch das Erlöschen des Aufenthaltstitels wird<br />

zugleich sichergestellt, dass mit dem Vollzug der Abschiebungsanordnung<br />

eine erneute (legale) Einreise nicht mehr möglich ist. Nach § 11 Abs. 1 kann<br />

dann auch im Falle eines Anspruchs kein Aufenthaltstitel mehr erteilt werden.<br />

Für die Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung gilt § 41 VwVfG.<br />

51.1.3 Nicht nur vorübergehende Ausreise<br />

Die Erlöschenswirkung tritt nur ein, wenn objektiv feststeht, dass der Ausländer<br />

nicht nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat. Dies kann angenommen<br />

werden, wenn er seine Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben<br />

hat und unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist oder wenn er sich vor<br />

der Ausreise zur endgültigen Ausreise verpflichtet hatte (z.B. zur Abwendung<br />

einer Ausweisung). Entscheidend ist nicht, ob der Ausländer subjektiv auf<br />

Dauer im Ausland bleiben oder irgendwann ins Bundesgebiet zurückkehren<br />

will. Maßgeblich ist allein, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur<br />

nach von vornherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet<br />

erfordert oder nicht.<br />

51.1.3.1 Wenn die Ausländerbehörde vor der Ausreise des Ausländers eine Wiedereinreisefrist<br />

nach Absatz 1 Nr. 7 bestimmt hat, steht verbindlich fest, dass dieser<br />

Aufenthaltstitel nicht durch die Ausreise, sondern erst nach Ablauf dieser Frist<br />

erlischt (s. Anlage 3).<br />

51.1.4 Nicht rechtzeitige Rückkehr<br />

51.1.4.1 Für Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis <strong>zum</strong> Zwecke der Ausbildung besitzen,<br />

kommt grundsätzlich die Bestimmung einer längeren Frist nicht in Betracht.<br />

51.1.4.2 Bei Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 bis 24, 25<br />

Abs. 3 bis 5 wird eine längere Frist grundsätzlich nur bestimmt, wenn der Auslandsaufenthalt<br />

im öffentlichen Interesse liegt oder wenn dies aus Gründen<br />

der Ausbildung (z.B. Austauschschüler) oder Berufausübung erforderlich ist.<br />

51.1.4.3 Bei Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis kann im Allgemeinen eine längere<br />

Frist bestimmt werden, wenn ihnen ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung<br />

der Aufenthaltserlaubnis zusteht oder wenn der Auslandsaufenthalt<br />

aus Gründen der Ausbildung oder Berufsausübung oder dringenden persönlichen<br />

Gründen erforderlich ist.<br />

51.1.4.4 Die Wiedereinreisefrist muss nicht notwendig bereits vor der Ausreise bestimmt<br />

werden. Sie kann allerdings nur bestimmt und ggf. verlängert werden,<br />

solange der Aufenthaltstitel noch besteht. Die Frist darf niemals die Geltungsdauer<br />

des Aufenthaltstitels überschreiten. Über die Länge der Frist wird nach<br />

Ermessen entschieden. Die Bestimmung einer längeren Frist kommt außer in<br />

den Fällen der Nummer 51.2.2 nur in Betracht, wenn der Ausländer einen<br />

Auslandsaufenthalt anstrebt, der seiner Natur nach vorübergehend und zeitlich<br />

absehbar ist. Zuständig für die Fristbestimmung ist nach § 71 Abs. 1 die<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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