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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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zur Einrichtung einer Härtefallkommission keinen Gebrauch gemacht und trifft<br />

stattdessen Härtefallentscheidungen in Anwendung des § 25 Abs. 4 (vgl.<br />

Nummer 25.4.1.2.2).<br />

24 Zu § 24 Aufenthaltsgewährung <strong>zum</strong> vorübergehenden Schutz<br />

24.0.1 § 24 setzt die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen<br />

für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms<br />

von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen<br />

Verteilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen<br />

dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf die Mitgliedsstaaten (ABl. EG<br />

Nr. L 212 S. 12) in nationales Recht um. Die Regelung dient der europäischen<br />

Harmonisierung bei der Aufnahme und der Schutzgewährung für Flüchtlinge<br />

aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten. Das BAMF führt nach §§ 91a f. ein Register<br />

<strong>zum</strong> vorübergehenden Schutz.<br />

24.0.2 Die Vorschrift setzt in jedem Fall einen vorangehenden Beschluss des Rates<br />

der EU voraus. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes ist gemäß § 56<br />

Abs. 3 mit besonderem Ausweisungsschutz verbunden.<br />

25 Zu § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen<br />

25.0 Allgemeines<br />

25.1<br />

und<br />

25.2<br />

§ 25 regelt die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis in Fällen,<br />

in denen eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht<br />

möglich ist oder das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte<br />

bedeuten würde.<br />

Aufenthaltserlaubnis für <strong>Asyl</strong>berechtigte und Konventionsflüchtlinge<br />

25.1.1 Absatz 1 regelt die Aufenthaltsgewährung für die nach Artikel 16a GG unanfechtbar<br />

anerkannten <strong>Asyl</strong>berechtigten. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage<br />

wird nach der Anerkennung nicht sofort ein unbefristeter Aufenthaltstitel,<br />

sondern zunächst die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig für zwei Jahre erteilt<br />

und dann verlängert. Das Erteilungsverbot des § 11 Abs. 1 Satz 2 findet entgegen<br />

dem Wortlaut der Vorschrift keine Anwendung; § 25 Abs. 1 Satz 2 ist als<br />

Spezialregelung anzusehen, die dieses Verbot nach Sinn und Zweck der Vorschrift<br />

verdrängt, <strong>zum</strong>al nach bislang geltendem Recht die nach §§ 68 und 70<br />

<strong>Asyl</strong>VfG zu erteilenden Aufenthaltsgenehmigungen nicht von dem Versagungsgrund<br />

des § 8 Abs. 2 erfasst waren. Eine Verschlechterung des Status in<br />

diesen Fällen war nicht beabsichtigt.<br />

25.2.1 Absatz 2 regelt die Aufenthaltsgewährung in den Fällen, in denen das Abschiebungsverbot<br />

des § 60 Abs. 1 vorliegt. Den Betroffenen ist unter den gleichen<br />

Voraussetzungen wie in Absatz 1 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies<br />

orientiert sich an der bisherigen Regelung in § 70 Abs. 1 <strong>Asyl</strong>VfG, wobei die in<br />

§ 60 Abs. 1 genannten Abschiebungshindernisse der nichtstaatlichen und geschlechtsspezifischen<br />

Verfolgung neu hinzugekommen sind.<br />

25.2.1.1 Mit der Regelung des Absatzes 2 erhalten die GFK-Flüchtlinge erstmals nicht<br />

lediglich Abschiebungsschutz hinsichtlich des Verfolgerstaates, sondern ein<br />

echtes Aufenthaltsrecht in Deutschland ebenso wie <strong>Asyl</strong>berechtigte nach Artikel<br />

16a Abs. 1 GG. Die Aufenthaltsrechte unterscheiden sich nicht mehr. Die<br />

Aufenthaltserlaubnis berechtigt in beiden Fällen kraft Gesetzes zur Erwerbstä-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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