29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 263 -<br />

58a Zu § 58a Abschiebungsanordnung<br />

58a.0 Allgemeines<br />

58a.0.1 Die Ausweisung und Abschiebung von Ausländern ist mit Schwierigkeiten verbunden,<br />

die bei besonderen Gefahrenlagen einer aus Gründen der öffentlichen<br />

Sicherheit gebotenen effektiven und schnellen Verfahrensweise entgegenstehen.<br />

Zur Überwindung dieser Schwierigkeiten ist mit der Abschiebungsanordnung<br />

ein Instrument geschaffen worden, durch das in diesen Fällen anstelle<br />

der Ausländerbehörden durch die obersten Landes- und Bundesbehörden<br />

eine Abschiebung gefährlicher Ausländer unmittelbar angeordnet werden<br />

kann, ohne zuvor eine Ausweisung und Abschiebungsandrohung verfügen zu<br />

müssen. Der Rechtsschutz wird auf eine Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht<br />

verkürzt. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar.<br />

58a.0.2 Die Abschiebungsanordnung soll in Einzelfällen von herausragender Bedeutung<br />

zur Anwendung kommen, in denen vor allem auch die aktuelle nationale<br />

und internationale Sicherheitslage einzubeziehen ist. Die erforderliche globale<br />

Lagebetrachtung geht über die Beurteilungsmöglichkeiten der Ausländerbehörden<br />

hinaus, so dass die Abschiebungsanordnung durch die oberste Landesbehörde<br />

oder das Bundesministerium des Innern erlassen wird. Die Ausländerbehörden<br />

haben in Betracht kommende Einzelfälle der obersten Landesbehörde<br />

unverzüglich vorzulegen.<br />

58a.1 Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung<br />

58a.1.1 Der Ausnahmecharakter dieser Regelung und die tatbestandlich in Absatz 1<br />

erforderte besondere Gefahrenlage (besondere Gefahr für die Sicherheit der<br />

Bundesrepublik Deutschland) rechtfertigen es, auf eine Ausweisung und Abschiebungsandrohung<br />

zu verzichten und eine zur Gefahrenabwehr dringend<br />

gebotene Abschiebung unmittelbar anzuordnen. Damit kommt auch der besondere<br />

Ausweisungsschutz nicht <strong>zum</strong> Tragen; besondere Belange des betroffenen<br />

Ausländers sind jedoch aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im<br />

Rahmen der Ausübung des Ermessens zu beachten.<br />

58a.1.2 Es wird nicht auf den strafprozessual geprägten Begriff des „Verdachts“ abgestellt,<br />

sondern auf eine tatsachengestützte Gefahrenprognose, wodurch der<br />

anordnenden obersten Landes- und Bundesbehörde eine Einschätzungsprärogative<br />

hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsurteils zukommt.<br />

58a.1.3 Der Begriff der besonderen Gefahr für Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

bezieht sich auf die innere und äußere Sicherheit des Staates (vgl. Nummer<br />

54.5a). Er ist nicht auf den Schutz staatlicher Funktionen beschränkt. Der<br />

Schutzbereich umfasst das ordnungsgemäße Funktionieren staatlicher Einrichtungen.<br />

Auch nichtstaatliche Einrichtungen, deren Gefährdung erhebliche<br />

Schäden (Personen- und/oder Sachschäden) zur Folge haben könnte, können<br />

vom Schutzbereich umfasst sein. Dies betrifft insbesondere sog. „weiche“ Ziele,<br />

wie etwa Krankenhäuser, Bahnhöfe, Züge, Wohnanlagen, Synagogen, Industrieunternehmen<br />

oder Fußballstadien. Neben der Gefahr für die Sicherheit<br />

der Bundesrepublik Deutschland ist als Tatbestandsalternative eine terroristische<br />

Gefahr genannt.<br />

58a.1.4 Anders als beim Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 i.V.m. § 5 Abs. 4<br />

kommt dieser Tatbestandsalternative auch außerhalb terroristischer Strukturen,<br />

die ein auf längere Dauer angelegtes Zusammenwirken von mehr als zwei<br />

Personen erfordern, <strong>zum</strong> Tragen. Damit werden auch Einzeltäter erfasst.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!