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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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sung zur Kursteilnahme in Betracht, die nicht über ausreichende Kenntnisse<br />

der deutschen Sprache verfügen und deren eigene Integrationsbemühungen<br />

daher unterstützt werden sollen.<br />

43.4.5.2 Soweit Ausländer im Einzelfall zugelassen werden, sind sie nach § 4 IntV teilnahmeberechtigt.<br />

Die Verfügbarkeit setzt zunächst offene Kursplätze voraus,<br />

die voraussichtlich über die Besetzung mit Teilnahmeberechtigten hinaus finanziert<br />

werden können. Das BAMF legt in einer regelmäßig aktualisierten<br />

Planung die Zahl der verfügbaren Kursplätze auf der Grundlage der vorhandenen<br />

Mittel fest. Dabei soll auch Beachtung finden, ob durch die Zulassung<br />

weiterer Teilnehmer das Zustandekommen von Kursen gezielt ermöglicht oder<br />

beschleunigt werden kann. Dies gilt besonders auch für die Startphase der<br />

Integrationskurse, in der eine vermehrte Zulassung von Teilnehmern nach § 5<br />

IntV in Frage kommt, bis die Zahl der anspruchsberechtigten Neuzuwanderer<br />

die Durchführung der Kurse weitgehend trägt.<br />

43.4.5.3 Die Zulassung zur Kursteilnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag hin. Der Antrag<br />

kann zur Vereinfachung auch über einen Kursträger gestellt werden.<br />

43.4.5.4 Durch die Befristung der Zulassung soll die Anmeldung des Zugelassenen<br />

innerhalb eines Jahres sichergestellt werden, um für das BAMF Planungssicherheit<br />

im Hinblick auf die Zahl der verfügbaren Kursplätze zu gewährleisten.<br />

43.4.5.5 Bei der Verteilung verfügbarer Kursplätze im Rahmen der Ermessensentscheidung<br />

nach § 44 Abs. 4 sind insbesondere die individuelle Integrationsbedürftigkeit<br />

sowie das Erfordernis des Spracherwerbs im Hinblick auf den aufenthaltsrechtlichen<br />

Status und die Einbürgerung zu berücksichtigen. Darüber<br />

hinaus ist zu berücksichtigen, ob ein Ausländer seinen ursprünglichen Teilnahmeanspruch<br />

aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verloren hat.<br />

43.4.6 Zu § 6 IntV – Bestätigung der Teilnahme und Teilnahmepflicht<br />

43.4.6.1 Das BAMF legt einen einheitlichen Vordruck für die Bestätigung der einmaligen<br />

Teilnahmeberechtigung am Integrationskurs fest, den die Ausländerbehörde<br />

dem Ausländer aushändigt.<br />

43.4.6.2 Das BAMF erläutert das Integrationskursangebot und dessen integrationspolitische<br />

Ziele in einem Merkblatt, das auch in den Hauptherkunftssprachen der<br />

Zuwanderer erstellt wird. Neben dem Anmeldeverfahren und den Kursinhalten<br />

(einschließlich Abschlusstest) werden auch die rechtlichen Aspekte (u.a. Niederlassungserlaubnis<br />

und die Einbürgerung) sowie die sich aus der Teilnahme<br />

ergebenden Pflichten in einer für den Zuwanderer verständlichen Form dargestellt.<br />

43.4.7 Zu § 7 IntV – Anmeldung <strong>zum</strong> Integrationskurs<br />

43.4.7.1 Absatz 1 verweist darauf, dass die Anmeldung <strong>zum</strong> Integrationskurs durch<br />

den Teilnahmeberechtigten selbst erfolgt. Weiterhin regelt er die in das Anmeldeformular<br />

aufzunehmenden Daten. Diese sollen der Identifizierung der<br />

Teilnehmer (Name, Geburtsdatum, Geburtsort) dienen und darüber hinaus<br />

eine sinnvolle Zusammensetzung der Kurse sowie insbesondere die Einrichtung<br />

von Kursen für spezielle Zielgruppen gewährleisten, beispielsweise für<br />

Analphabeten oder nach Alter oder Geschlecht zu bildende Gruppen. Die Identifizierung<br />

der Teilnehmer ist sowohl für die spätere Abrechnung der Kurse<br />

zwischen BAMF und Kursträger als auch zur Vermeidung von Missbrauch notwendig<br />

(z.B. zu Vermeidung mehrmaliger Inanspruchnahme von Kursen durch<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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