29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 33 -<br />

4.1.1.21 Ausländer, die nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei und den dazu<br />

ergangenen Assoziationsratsbeschlüssen ein Aufenthaltsrecht besitzen, sind<br />

vom Erfordernis eines konstituierenden Aufenthaltstitels befreit. Dazu korrespondierend<br />

besteht die Pflicht, sich das bestehende Aufenthaltsrecht durch die<br />

Ausstellung eines Aufenthaltstitels bestätigen zu lassen (§ 4 Abs. 5). Auf „verspätet“<br />

gestellte Verlängerungsanträge findet § 81 Abs. 3 Satz 2 keine Anwendung.<br />

Da der Aufenthalt weiterhin - auch ohne deklaratorischen Aufenthaltstitel<br />

- rechtmäßig ist, ist hier nur § 81 Abs. 3 Satz 1 anwendbar, wobei die Berechtigung<br />

zur weiteren Ausübung einer Beschäftigung sich ebenfalls direkt aus dem<br />

Assoziationsabkommen ergibt (vgl. auch Nrn. 81.3 und 81.3.1).<br />

4.1.2 Das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> kennt drei Aufenthaltstitel. Das Visum ist in Anlehnung<br />

an die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen als eigenständiger Aufenthaltstitel<br />

benannt, weil die bisherige Umdeutung des Visums in eine entsprechende<br />

Aufenthaltsgenehmigung nach dem AuslG den gemeinschaftsrechtlichen Visumregelungen<br />

und der Visumerteilungspraxis nicht gerecht wurde. Die Aufenthaltserlaubnis<br />

ist ein befristeter, die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter<br />

Aufenthaltstitel. Der Erteilungsgrund wird in dem Klebeetikett vermerkt.<br />

Aufenthaltserlaubnisse unterscheiden sich trotz gleicher Begrifflichkeit je nach<br />

Rechtsgrundlage hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen für Arbeitsaufnahme, Familiennachzug<br />

und Aufenthaltsverfestigung. Daher ist es erforderlich, in jedem<br />

Aufenthaltstitel (Klebeetikett) zu vermerken, auf welcher Rechtsgrundlage er<br />

erteilt worden ist (z.B. § 32 Abs. 2, § 25 Abs. 5), und eine entsprechende Speicherung<br />

im AZR vornehmen (vgl. Anlage zur AZRG – Durchführungsverordnung,<br />

Abschnitt I Nr. 9 und 9a).<br />

4.2 Erwerbstätigkeit<br />

4.2.1 Die Berechtigung eines Ausländers zur Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem<br />

Aufenthaltstitel. Eine Arbeitserlaubnis in Form eines separaten Verwaltungsaktes<br />

gibt es außer in den Fällen der Staatsangehörigen der Beitrittstaaten, die<br />

den Übergangsregelungen unterliegen (§ 13 FreizügG/EU i.V.m. §§ 284 bis<br />

288 SGB III und der ArGV, IT-ArGV sowie ASAV) nicht mehr. Die Werkvertragsarbeitnehmerkarten,<br />

die von der Bundesagentur für Arbeit an Werkvertragsarbeitnehmer<br />

ausgestellt werden, konkretisieren den Aufenthaltstitel, gelten<br />

aber auch als dessen Bestandteil und stellen rechtlich keine separate Erlaubnis<br />

dar. Ist eine Erwerbstätigkeit nicht zugelassen, ist auch dies im Aufenthaltstitel<br />

mit der Nebenbestimmung:<br />

„Erwerbstätigkeit nicht gestattet“<br />

zu vermerken. Sind einige, jedoch nicht sämtliche Erwerbstätigkeiten zugelassen,<br />

ist durch entsprechende Formulierung die Ausübung anderer Erwerbstätigkeiten<br />

auszuschließen. Auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die – insbesondere<br />

nach der BeschV – keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit<br />

bedarf, muss von der Ausländerbehörde durch Nebenbestimmung zugelassen<br />

werden.<br />

4.2.1.1 Jede Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.<br />

Dieser Grundsatz ist zwar nur in § 9 Abs. 1 festgelegt, gilt jedoch ebenso für<br />

die auf der Grundlage des § 26 Abs. 3 und 4 erteilten Niederlassungserlaubnisse<br />

sowie in den Fällen der §§ 19 Abs. 1, 21 Abs. 4, 23 Abs. 2, 28 Abs. 2, 31<br />

Abs. 3, 35 Abs. 1 und 38 Abs. 1 Nr. 1.<br />

4.2.1.2 Eine Aufenthaltserlaubnis berechtigt in folgenden Fällen uneingeschränkt zur<br />

Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit nicht im Einzelfall berufsrechtliche<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!