Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl
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einer nach Artikel 6 GG und daher auch aufenthaltsrechtlich nicht besonders<br />
schutzwürdigen Begegnungsgemeinschaft hin. Eine im Bundesgebiet hergestellte<br />
familiäre Lebensgemeinschaft wird im allgemeinen nicht allein dadurch<br />
aufgehoben, dass ein Familienmitglied in Haft oder sonstigen öffentlichen Gewahrsam<br />
genommen wird oder sich in Haft befindet, wenn Anhaltspunkte dafür<br />
vorliegen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nach Beendigung der Haft<br />
fortgesetzt werden soll.<br />
27.1.5 Die Aufenthaltserlaubnis darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nur für eine dem<br />
Schutz des Artikel 6 GG unterfallende familiäre Lebensgemeinschaft erteilt werden.<br />
Besonders geschützt ist die Gemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern<br />
mit ihren minderjährigen Kindern (auch Adoptiv-, Stief- oder in die familiäre Gemeinschaft<br />
aufgenommene Pflegekinder). In diesen Fällen besteht regelmäßig<br />
eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft. Sonstige Verwandte (z.B. volljährige<br />
oder verheiratete Kinder, Großeltern, Geschwister der Eltern) gehören<br />
nicht zu dem besonders geschützten Personenkreis, wenn unter ihnen nur eine<br />
Begegnungsgemeinschaft besteht. Ein Nachzug sonstiger Verwandter zu den<br />
im Bundesgebiet lebenden Angehörigen ist grundsätzlich nicht von § 27 Abs. 1<br />
gedeckt. Sind diese Verwandten jedoch aufgrund besonderer Lebensumstände<br />
auf die Betreuung durch ihre Angehörigen angewiesen (oder umgekehrt), kann<br />
der Nachzug unter den Voraussetzungen des § 36 zugelassen werden.<br />
27.1.6 Ein mit einem Ausländer in Mehrehe verbundener Ehegatte gehört nicht zu<br />
dem nach Artikel 6 GG schutzwürdigen Personenkreis, wenn sich bereits ein<br />
Ehegatte beim Ausländer im Bundesgebiet aufhält. Ebenso wenig fällt der<br />
Nachzug zur Herstellung einer verschiedengeschlechtlichen nichtehelichen<br />
Lebensgemeinschaft unter die Schutzwirkung des Artikels 6 GG. Das gilt auch<br />
für eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, die die Voraussetzungen<br />
der Nummer 27.2.2 nicht erfüllt.<br />
27.1.7 Nach § 27 Abs. 1 ist ein Familiennachzug zu Seeleuten ausgeschlossen. Da<br />
diese im Bundesgebiet keinen Wohnsitz nehmen dürfen, kann die familiäre Lebensgemeinschaft<br />
nicht im Bundesgebiet hergestellt werden.<br />
27.1.8 Wegen der großen Zahl von Missbrauchsfällen, in denen das Bestehen einer<br />
familiären Lebensgemeinschaft zur Erlangung eines Aufenthaltsstatus lediglich<br />
vorgetäuscht wird, kann es erforderlich sein, eine Sachverhaltsermittlung<br />
durchzuführen, die sich nicht nur auf die Feststellung der familienrechtlichen<br />
Beziehung und das Vorhandensein einer gemeinsamen Meldeanschrift beschränkt.<br />
Die Behörde hat aber bei der Sachverhaltsermittlung die Ausforschung<br />
der persönlichen Verhältnisse auf das im Einzelfall notwendige Maß zu<br />
beschränken und soll den Familienmitgliedern nach Möglichkeit die Wahl zwischen<br />
verschiedenen Formen des Nachweises einer bestehenden oder angestrebten<br />
familiären Beistands- und Betreuungsgemeinschaft eröffnen. Deren<br />
konkrete Ausgestaltung im Einzelfall ist Angelegenheit der Familienmitglieder;<br />
bei der Prüfung ist die Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte zu berücksichtigen.<br />
Ob eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer Betreuungs- und<br />
Beistandsgemeinschaft vorliegt, kann nicht nur anhand der tatsächlichen Kontakte,<br />
sondern auch anhand der wirtschaftlichen Gestaltung des Zusammenlebens<br />
der Familienmitglieder festgestellt werden. Hierbei kann eine Sachverhaltsermittlung<br />
insbesondere auch anhand von Bankunterlagen (etwa gegenseitige<br />
Bevollmächtigung <strong>zum</strong> Zugang zu Konten oder gemeinsame Kreditaufnahme<br />
bei Ehegatten), sonstigen Vertragsunterlagen (bei gemeinsamem Bezug<br />
von Wasser, Strom, Telekommunikationsdienstleistungen etc. durch Ehegatten),<br />
die geteilte Übernahme gemeinsamer Kosten (etwa Übernahme der<br />
Wohnkosten durch den einen Ehegatten und der Kosten für ein Auto oder der<br />
Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005