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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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einer nach Artikel 6 GG und daher auch aufenthaltsrechtlich nicht besonders<br />

schutzwürdigen Begegnungsgemeinschaft hin. Eine im Bundesgebiet hergestellte<br />

familiäre Lebensgemeinschaft wird im allgemeinen nicht allein dadurch<br />

aufgehoben, dass ein Familienmitglied in Haft oder sonstigen öffentlichen Gewahrsam<br />

genommen wird oder sich in Haft befindet, wenn Anhaltspunkte dafür<br />

vorliegen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nach Beendigung der Haft<br />

fortgesetzt werden soll.<br />

27.1.5 Die Aufenthaltserlaubnis darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nur für eine dem<br />

Schutz des Artikel 6 GG unterfallende familiäre Lebensgemeinschaft erteilt werden.<br />

Besonders geschützt ist die Gemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern<br />

mit ihren minderjährigen Kindern (auch Adoptiv-, Stief- oder in die familiäre Gemeinschaft<br />

aufgenommene Pflegekinder). In diesen Fällen besteht regelmäßig<br />

eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft. Sonstige Verwandte (z.B. volljährige<br />

oder verheiratete Kinder, Großeltern, Geschwister der Eltern) gehören<br />

nicht zu dem besonders geschützten Personenkreis, wenn unter ihnen nur eine<br />

Begegnungsgemeinschaft besteht. Ein Nachzug sonstiger Verwandter zu den<br />

im Bundesgebiet lebenden Angehörigen ist grundsätzlich nicht von § 27 Abs. 1<br />

gedeckt. Sind diese Verwandten jedoch aufgrund besonderer Lebensumstände<br />

auf die Betreuung durch ihre Angehörigen angewiesen (oder umgekehrt), kann<br />

der Nachzug unter den Voraussetzungen des § 36 zugelassen werden.<br />

27.1.6 Ein mit einem Ausländer in Mehrehe verbundener Ehegatte gehört nicht zu<br />

dem nach Artikel 6 GG schutzwürdigen Personenkreis, wenn sich bereits ein<br />

Ehegatte beim Ausländer im Bundesgebiet aufhält. Ebenso wenig fällt der<br />

Nachzug zur Herstellung einer verschiedengeschlechtlichen nichtehelichen<br />

Lebensgemeinschaft unter die Schutzwirkung des Artikels 6 GG. Das gilt auch<br />

für eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, die die Voraussetzungen<br />

der Nummer 27.2.2 nicht erfüllt.<br />

27.1.7 Nach § 27 Abs. 1 ist ein Familiennachzug zu Seeleuten ausgeschlossen. Da<br />

diese im Bundesgebiet keinen Wohnsitz nehmen dürfen, kann die familiäre Lebensgemeinschaft<br />

nicht im Bundesgebiet hergestellt werden.<br />

27.1.8 Wegen der großen Zahl von Missbrauchsfällen, in denen das Bestehen einer<br />

familiären Lebensgemeinschaft zur Erlangung eines Aufenthaltsstatus lediglich<br />

vorgetäuscht wird, kann es erforderlich sein, eine Sachverhaltsermittlung<br />

durchzuführen, die sich nicht nur auf die Feststellung der familienrechtlichen<br />

Beziehung und das Vorhandensein einer gemeinsamen Meldeanschrift beschränkt.<br />

Die Behörde hat aber bei der Sachverhaltsermittlung die Ausforschung<br />

der persönlichen Verhältnisse auf das im Einzelfall notwendige Maß zu<br />

beschränken und soll den Familienmitgliedern nach Möglichkeit die Wahl zwischen<br />

verschiedenen Formen des Nachweises einer bestehenden oder angestrebten<br />

familiären Beistands- und Betreuungsgemeinschaft eröffnen. Deren<br />

konkrete Ausgestaltung im Einzelfall ist Angelegenheit der Familienmitglieder;<br />

bei der Prüfung ist die Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte zu berücksichtigen.<br />

Ob eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer Betreuungs- und<br />

Beistandsgemeinschaft vorliegt, kann nicht nur anhand der tatsächlichen Kontakte,<br />

sondern auch anhand der wirtschaftlichen Gestaltung des Zusammenlebens<br />

der Familienmitglieder festgestellt werden. Hierbei kann eine Sachverhaltsermittlung<br />

insbesondere auch anhand von Bankunterlagen (etwa gegenseitige<br />

Bevollmächtigung <strong>zum</strong> Zugang zu Konten oder gemeinsame Kreditaufnahme<br />

bei Ehegatten), sonstigen Vertragsunterlagen (bei gemeinsamem Bezug<br />

von Wasser, Strom, Telekommunikationsdienstleistungen etc. durch Ehegatten),<br />

die geteilte Übernahme gemeinsamer Kosten (etwa Übernahme der<br />

Wohnkosten durch den einen Ehegatten und der Kosten für ein Auto oder der<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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