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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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71.1.9. Konkurrierende Zuständigkeit, Haftfälle<br />

Soweit aufgrund abweichender landesrechtlicher Regelungen Ausländerbehörden<br />

verschiedener Länder ihre Zuständigkeit für eine bestimmte Maßnahme<br />

oder Entscheidung bejahen oder verneinen können, ist die Ausländerbehörde<br />

zuständig, in deren Bezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

Hat er keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, ist die Ausländerbehörde<br />

zuständig, in deren Bezirk er sich aufhält. Für unaufschiebbare Maßnahmen<br />

in Fällen des Satzes 1 ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk<br />

sich der Ausländer aufhält.<br />

71.1.9.1 Für Ausländer, die sich in Auslieferungs- oder Strafhaft befinden, ist die Ausländerbehörde<br />

des Landes zuständig, in deren Bezirk sich der Haftort befindet.<br />

Für die Ausweisung und die damit verbundene Abschiebungsandrohung bleibt<br />

jedoch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer zuvor<br />

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn dort enge familiäre Bindungen<br />

fortbestehen (Ehegatte, Kinder, Eltern). Für die Durchsetzung der Ausreisepflicht<br />

ist in solchen Fällen die Ausländerbehörde des Haftortes in Amtshilfe<br />

zuständig.<br />

71.1.9.2 Durch Untersuchungshaft wird kein gewöhnlicher Aufenthalt am Haftort begründet.<br />

Daher ist für Ausländer, die sich in Untersuchungshaft befinden, weiterhin<br />

die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer vor seiner<br />

Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für unaufschiebbare<br />

Maßnahmen ist jedoch die Ausländerbehörde des Haftortes zuständig.<br />

71.1.9.3 Für Personen, die sich in Niedersachsen in Haft befinden, ist gemäß § 3 Abs. 1<br />

Nr. 3 a) VwVfG und § 100 Abs. 1 Satz 3 Nds.SOG die Ausländerbehörde zuständig,<br />

in deren Bezirk sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bestand vor<br />

der Inhaftierung kein gewöhnlicher Aufenthalt, bleibt bis zur Begründung eines<br />

solchen am Haftort die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Aufgriffsortes<br />

bestehen.<br />

71.1.9.4 Bei Ausweisungen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen<br />

Aufenthaltes und damit der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde<br />

der Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung. In der einer<br />

Ausweisung vorangehenden Anhörung nach § 28 VwVfG hat daher in Fällen,<br />

in denen sich ein Ausländer in Auslieferungs- oder Strafhaft befindet, die vor<br />

der Inhaftierung zuständige Ausländerbehörde stets auch zu klären, ob künftig<br />

der Haftort als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen ist. Bei der Beurteilung<br />

dieser Frage kommt es nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />

vom 04.06.1997 – EZAR 601 Nr. 8 – außer der Dauer der Haft auch auf<br />

die sonstigen Lebensumstände des Betroffenen an, vor allem die Beibehaltung<br />

eines Familienwohnsitzes und fortdauernde enge Bindungen zu nahen Angehörigen.<br />

Ausweisungen sind stets, insbesondere aber in Haftfällen, <strong>zum</strong> frühestmöglichen<br />

Zeitpunkt zu verfügen, um eine Abschiebung direkt aus der Haft<br />

durchführen zu können. Bei längerer Strafhaft ist regelmäßig eine nur vorübergehende<br />

Unterbringung in der Einweisungsabteilung der JVA Hannover vorgeschaltet.<br />

Während dieser vorübergehenden Unterbringung wird ebenso wie bei<br />

Untersuchungshaft dort kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, so dass während<br />

dieser Zeit die vor der Inhaftierung zuständige Ausländerbehörde örtlich<br />

zuständig bleibt. Sie hat, soweit noch nicht geschehen, spätestens zeitgleich<br />

mit der Ausweisung eine Wohnsitzauflage für ihren Bezirk zu verfügen, um<br />

sicherzustellen, dass die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Haftortes<br />

sich auf unaufschiebbare Maßnahmen beschränkt und – falls keine Abschie-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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