Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl
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71.1.9. Konkurrierende Zuständigkeit, Haftfälle<br />
Soweit aufgrund abweichender landesrechtlicher Regelungen Ausländerbehörden<br />
verschiedener Länder ihre Zuständigkeit für eine bestimmte Maßnahme<br />
oder Entscheidung bejahen oder verneinen können, ist die Ausländerbehörde<br />
zuständig, in deren Bezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
Hat er keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, ist die Ausländerbehörde<br />
zuständig, in deren Bezirk er sich aufhält. Für unaufschiebbare Maßnahmen<br />
in Fällen des Satzes 1 ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk<br />
sich der Ausländer aufhält.<br />
71.1.9.1 Für Ausländer, die sich in Auslieferungs- oder Strafhaft befinden, ist die Ausländerbehörde<br />
des Landes zuständig, in deren Bezirk sich der Haftort befindet.<br />
Für die Ausweisung und die damit verbundene Abschiebungsandrohung bleibt<br />
jedoch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer zuvor<br />
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn dort enge familiäre Bindungen<br />
fortbestehen (Ehegatte, Kinder, Eltern). Für die Durchsetzung der Ausreisepflicht<br />
ist in solchen Fällen die Ausländerbehörde des Haftortes in Amtshilfe<br />
zuständig.<br />
71.1.9.2 Durch Untersuchungshaft wird kein gewöhnlicher Aufenthalt am Haftort begründet.<br />
Daher ist für Ausländer, die sich in Untersuchungshaft befinden, weiterhin<br />
die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer vor seiner<br />
Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für unaufschiebbare<br />
Maßnahmen ist jedoch die Ausländerbehörde des Haftortes zuständig.<br />
71.1.9.3 Für Personen, die sich in Niedersachsen in Haft befinden, ist gemäß § 3 Abs. 1<br />
Nr. 3 a) VwVfG und § 100 Abs. 1 Satz 3 Nds.SOG die Ausländerbehörde zuständig,<br />
in deren Bezirk sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bestand vor<br />
der Inhaftierung kein gewöhnlicher Aufenthalt, bleibt bis zur Begründung eines<br />
solchen am Haftort die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Aufgriffsortes<br />
bestehen.<br />
71.1.9.4 Bei Ausweisungen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen<br />
Aufenthaltes und damit der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde<br />
der Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung. In der einer<br />
Ausweisung vorangehenden Anhörung nach § 28 VwVfG hat daher in Fällen,<br />
in denen sich ein Ausländer in Auslieferungs- oder Strafhaft befindet, die vor<br />
der Inhaftierung zuständige Ausländerbehörde stets auch zu klären, ob künftig<br />
der Haftort als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen ist. Bei der Beurteilung<br />
dieser Frage kommt es nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts<br />
vom 04.06.1997 – EZAR 601 Nr. 8 – außer der Dauer der Haft auch auf<br />
die sonstigen Lebensumstände des Betroffenen an, vor allem die Beibehaltung<br />
eines Familienwohnsitzes und fortdauernde enge Bindungen zu nahen Angehörigen.<br />
Ausweisungen sind stets, insbesondere aber in Haftfällen, <strong>zum</strong> frühestmöglichen<br />
Zeitpunkt zu verfügen, um eine Abschiebung direkt aus der Haft<br />
durchführen zu können. Bei längerer Strafhaft ist regelmäßig eine nur vorübergehende<br />
Unterbringung in der Einweisungsabteilung der JVA Hannover vorgeschaltet.<br />
Während dieser vorübergehenden Unterbringung wird ebenso wie bei<br />
Untersuchungshaft dort kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, so dass während<br />
dieser Zeit die vor der Inhaftierung zuständige Ausländerbehörde örtlich<br />
zuständig bleibt. Sie hat, soweit noch nicht geschehen, spätestens zeitgleich<br />
mit der Ausweisung eine Wohnsitzauflage für ihren Bezirk zu verfügen, um<br />
sicherzustellen, dass die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Haftortes<br />
sich auf unaufschiebbare Maßnahmen beschränkt und – falls keine Abschie-<br />
Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005