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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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90.1.1.2 Keines Aufenthaltstitels, der die Beschäftigung erlaubt, bedürfen die Ausländer,<br />

denen nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit innerhalb der Europäischen<br />

Union gewährt wird. Soweit Übergangsregelungen <strong>zum</strong> Beitritt zur EU<br />

für Arbeitnehmer aus beigetretenen Staaten anzuwenden sind, ist Nummer<br />

39.6 zu beachten.<br />

90.1.2 Unterrichtung bei Verstößen gegen die Mitwirkungspflichten gegenüber der<br />

Bundesagentur für Arbeit und anderen Dienststellen bei Sozialleistungen sowie<br />

gegen die Meldepflicht nach dem <strong>Asyl</strong>bLG<br />

90.1.2.0 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt<br />

oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich<br />

sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben<br />

worden sind, unverzüglich mitzuteilen.<br />

90.1.2.1 Eine Mitwirkungspflicht des Ausländers gegenüber den in § 90 Abs. 1 Nr. 2<br />

genanten Leistungsträgern besteht bei Änderungen in den Verhältnissen, die<br />

für die Leistung erheblich sind. Es handelt sich um Sachverhalte, die für die<br />

Gewährung, Höhe und den Fortbestand der Leistung von Bedeutung sind (z.B.<br />

Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern bei Leistungen wegen Arbeitslosigkeit,<br />

Änderung der Einkommensverhältnisse bei Arbeitslosenhilfe).<br />

90.1.2.2 Eine Mitwirkungspflicht des Ausländers ist darüber hinaus bei Änderungen in<br />

den Verhältnissen gegeben, über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen<br />

abgegeben worden sind. Es handelt sich dabei um Sachverhalte,<br />

die erheblich von dem abweichen, was der Leistungsempfänger dem Leistungsträger<br />

mitgeteilt hatte, und die für die Gewährung der Leistungen, deren<br />

Höhe und deren Fortbestand von Bedeutung sind.<br />

90.1.2.3 Eine Meldepflicht besteht schließlich für Leistungsberechtigte nach dem <strong>Asyl</strong>bLG.<br />

Sie haben die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit<br />

binnen drei Tagen der nach § 10 <strong>Asyl</strong>bLG zuständigen Behörde<br />

anzuzeigen.<br />

90.1.3 Unterrichtungen bei Verstößen gegen Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes<br />

90.1.3.1 Die Unterrichtungspflicht nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 erstreckt sich auf die in § 6<br />

Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bezeichneten<br />

Verstöße, also auf Verstöße gegen<br />

- das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,<br />

- das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,<br />

- Bestimmungen des SGB IV und VII zur Zahlung von Beiträgen und<br />

- die Steuergesetze.<br />

90.1.3.2 Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für diese Verstöße. Es müssen also<br />

tatsächliche Umstände vorliegen, die für einen derartigen Verstoß sprechen;<br />

bloße Vermutungen reichen nicht aus.<br />

90.2 Zusammenarbeit der Behörden<br />

90.2.1 Die mit der Ausführung des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es betrauten Behörden arbeiten<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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