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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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3.3 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer<br />

3.3.0 § 4 Abs. 1 AufenthV enthält eine abschließende Aufzählung der von deutschen<br />

Behörden auszustellenden Passersatzpapiere. Soweit nach § 81 AufenthV<br />

keine Übergangsregelung besteht, sind deutsche Dokumente, die nicht in der<br />

AufenthV aufgeführt sind oder den in der AufenthV bestimmten Mustern entsprechen,<br />

nicht für den Grenzübertritt und die Erfüllung der Passpflicht geeignet.<br />

Grenzübertrittsbescheinigungen sind keine Passersatzpapiere.<br />

3.3.1 Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, §§ 5 bis 11 AufenthV)<br />

3.3.1.1 Die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer ist in den §§ 5 bis 11 AufenthV<br />

im Einzelnen geregelt. Die Erteilung steht im Ermessen der zuständigen<br />

Behörde. Sind die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und § 6 AufenthV erfüllt<br />

und liegen keine Ausschlussgründe nach § 5 Abs. 3 oder 4 AufenthV vor, ist<br />

grundsätzlich ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen mit der weiteren<br />

Folge, dass die Passpflicht erfüllt ist und gemäß § 6 Nr. 2 AufenthV zugleich<br />

auch eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird, wenn<br />

dies zuvor allein an der mangelnden Erfüllung der Passpflicht scheiterte.<br />

3.3.1.2 Eine Un<strong>zum</strong>utbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht im Heimatstaat aus zwingenden<br />

Gründen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV) liegt regelmäßig vor<br />

- bei Ausländern der zweiten Generation, die vor Abschluss eines Einbürgerungsverfahrens<br />

stehen,<br />

- bei Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, wenn aus der Ehe<br />

ein Kind hervorgegangen ist oder wenn ein Kind eines Ehegatten im<br />

gemeinsamen Haushalt lebt und in diesen Fällen die eheliche Lebensgemeinschaft<br />

fortbesteht,<br />

- bei Ausländern, die mit Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft leben,<br />

wenn sie über 35 Jahre alt sind und sich mindestens fünf Jahre<br />

rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, sowie<br />

- bei Ausländern, die mit ihrem minderjährigen deutschen Kind zusammenleben<br />

und zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind.<br />

3.3.1.3 Bemühungen um die Erlangung eines Passes oder Passersatzes sind grundsätzlich<br />

auch nicht <strong>zum</strong>utbar bei Forderungen des Heimatstaates nach vorübergehender<br />

Rückkehr, wenn ein Abschiebungshindernis nach § 60 vorliegt;<br />

sie können auch un<strong>zum</strong>utbar sein, wenn schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen<br />

wird, dass durch die Kontaktaufnahme zur Auslandsvertretung des Herkunftsstaates<br />

eine Gefährdung – auch von Angehörigen im Herkunftsstaat –<br />

zu befürchten ist.<br />

3.3.1.4 Wenn ein Ausländer sich darauf beruft, dass ihm kein Pass ausgestellt wird,<br />

hat er Nachweise darüber beizubringen (z.B. Vorlage des Schriftverkehrs mit<br />

der Auslandsvertretung), dass die Ausstellung des Passes aus von ihm nicht<br />

zu vertretenden Gründen verweigert wird (§ 70 Abs. 1). Dem steht der Nachweis<br />

gleich, dass aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen der<br />

Pass entzogen wurde. Die Ausländerbehörde soll sich ihrerseits bei der zuständigen<br />

Auslandsvertretung des fremden Staates um die Ausstellung eines<br />

Passes bemühen (vgl. auch Nr. 49).<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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