29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 68 -<br />

sche der Betroffenen Rücksicht zu nehmen. Dabei ist nicht nur auf den aufenthaltsrechtlichen<br />

Status der Familienangehörigen abzustellen. Zu berücksichtigen<br />

ist auch, wo sich eine evtl. Arbeitsstelle befindet oder in welcher Gemeinde<br />

bereits ausreichender Wohnraum vorhanden ist.<br />

Die Streichung einer Wohnsitzauflage mit Rücksicht auf Artikel 6 GG ist aber<br />

dann nicht in jedem Fall erforderlich, wenn der andere Ehepartner deutscher<br />

Staatsangehöriger oder im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, der die freie Wahl<br />

der Wohnortes ermöglicht. In diesen Fällen ist es diesem Ehepartner zu<strong>zum</strong>uten,<br />

seinen Wohnsitz an den Ort der übrigen Familienangehörigen zu verlegen,<br />

wenn es keine schützenswerten Belange an den bisherigen Wohnort (z.B. Erwerbstätigkeit)<br />

gibt. Die Streichung der Wohnsitzauflage oder die Erteilung<br />

einer Duldung kann dann unter Hinweis auf die Möglichkeit des Ehepartners,<br />

den Wohnsitz frei zu wählen und so die Familieneinheit herzustellen, abgelehnt<br />

werden.<br />

12.2.1.4.2 Eine Streichung der Auflage soll erfolgen, wenn die Betroffenen nachweisen,<br />

dass ihr Lebensunterhalt (einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes)<br />

durch Erwerbstätigkeit oder ein sonstiges Einkommen gesichert ist.<br />

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist dabei nicht zwingend erforderlich. Bei<br />

einem befristeten Arbeitsverhältnis ist nach den Umständen des Einzelfalles zu<br />

beurteilen, ob von einem dauerhaft durch Erwerbstätigkeit gesicherten Lebensunterhalt<br />

ausgegangen werden kann. Bei der hierfür anzustellenden Zukunftsprognose<br />

ist zu berücksichtigen, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht,<br />

ob zuvor weitere Arbeitsverträge bestanden haben und von welcher<br />

Dauer diese jeweils waren. Als weiteres Kriterium kann auch die Tatsache dienen,<br />

wie lange und wie häufig Leistungen nach dem <strong>Asyl</strong>bLG oder SGB II oder<br />

XII bezogen worden sind (vgl. auch Nummer 2.3.2). Besteht trotz der Erwerbstätigkeit<br />

ein Anspruch auf derzeitige ergänzende Leistungen, kann nicht davon<br />

ausgegangen werden, dass mit diesem Arbeitsverhältnis der Lebensunterhalt<br />

künftig gesichert ist. Die Wohnsitzauflage kann aber dennoch gestrichen werden,<br />

wenn<br />

- der ergänzende Bedarf 10 % des Nettoeinkommens nicht übersteigt,<br />

- ein Wohnsitzwechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde<br />

erforderlich ist, weil der Arbeitsplatz in un<strong>zum</strong>utbarer<br />

Entfernung <strong>zum</strong> Wohnort liegt und<br />

- von einem dauerhaften Arbeitsverhältnis ausgegangen werden kann.<br />

12.2.1.4.3 Besteht aufgrund einer speziellen Lebenssituation ein gewichtiges Interesse<br />

daran, dauerhaft außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Ausländerbehörde<br />

zu wohnen und ist eine Arbeitsaufnahme auf absehbare Zeit nicht <strong>zum</strong>utbar<br />

oder möglich (z.B. allein erziehende Mutter mit Kleinkindern, alte oder<br />

erwerbsunfähige Personen), kann die Wohnsitzauflage gestrichen werden. Ein<br />

nach dem Umzug fortbestehender Bezug von Leistungen nach <strong>Asyl</strong>bLG, SGB<br />

II oder XII steht dem nicht entgegen.<br />

12.2.1.4.4 Liegen die Voraussetzungen der Nrn. 12.2.1.4.1 bis 12.2.1.4.3 nicht vor, ist es<br />

aber im öffentlichen Interesse, im Interesse des Betroffenen oder zur Wahrung<br />

berechtigter Interessen Dritter notwendig, den Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches<br />

der Ausländerbehörde zu nehmen, bestimmt die oberste<br />

Landesbehörde einen neuen Wohnort, auf den die Wohnsitznahme zu beschränken<br />

ist. Bei der Bestimmung des Wohnortes wird u. a. dessen Belastung<br />

im Rahmen der Aufnahmequoten angemessen berücksichtigt.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!