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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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- die Gerichte,<br />

- 342 -<br />

- die Gesundheitsbehörden und<br />

- die öffentlichen Rehabilitationseinrichtungen.<br />

87.2.3.5.2 Eine Unterrichtungspflicht besteht auch dann, wenn die öffentliche Stelle die<br />

Kenntnis durch eine der in § 203 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 StGB genannten<br />

Personen erlangt hat und die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Nr. 2<br />

bzw. § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X vorliegen (siehe Nummer 88.2).<br />

87.2.3.6 Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 5<br />

87.2.3.6.1 Zur Unterrichtung über Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 (siehe<br />

Nummer 55.2.5) verpflichtet sind insbesondere<br />

- die Polizeien des Bundes und der Länder sowie die Ordnungsbehöröden,<br />

die Staatsanwaltschaften, die Gerichte, die Gesundheitsbehörden<br />

sowie die öffentlichen Rehabilitationseinrichtungen bei einer Gefährdung<br />

der öffentlichen Gesundheit durch das Verhalten des Ausländers<br />

und<br />

- die Polizeien des Bundes und der Länder, die Ordnungsbehörden, die<br />

Wohnungsämter und die Träger der Sozialhilfe bei einer längerfristigen<br />

Obdachlosigkeit (siehe Nummer 55.2.5.2.1).<br />

87.2.3.6.2 Eine Unterrichtungspflicht besteht auch, wenn die öffentliche Stelle die Kenntnis<br />

durch eine der in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 StGB genannten<br />

Personen erlangt hat und die Voraussetzungen der § 88 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 71<br />

Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB X vorliegen (siehe Nummer 88.2).<br />

87.2.3.7 Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 6<br />

87.2.3.7.1 Zur Unterrichtung über Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 (siehe<br />

Nummer 55.2.6) verpflichtet ist der im Einzelfall zuständige Leistungsträger.<br />

Dieser hat die Ausländerbehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn der Ausländer<br />

für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörigen<br />

Leistungen nach SGB II oder XII in Anspruch nimmt (vgl. auch §§ 27<br />

Abs. 3; 31 Abs. 2 Satz 3; 35 Abs. 3 Nr. 3).<br />

87.2.3.7.2 Über die bestehende Sozialhilfebedürftigkeit ist auch zu unterrichten, wenn ein<br />

Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt wird, weil nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII<br />

(Einreise <strong>zum</strong> Zweck der Erlangung von Sozialhilfe) kein Anspruch besteht.<br />

87.2.3.7.3 Der Leistungsträger übermittelt neben den Personalien die erforderlichen Daten<br />

über<br />

- Art, Umfang, Beginn und Einstellung der Sozialhilfeleistung,<br />

- wesentliche Änderungen, sofern laufende Hilfe gewährt wird und<br />

- den Grund der Hilfeleistung (z.B. Unterhaltspflichtverletzung).<br />

Zum Umfang der Hilfe genügt die Angabe der voraussichtlichen Leistung. Er-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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