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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Bundesgebiet verdrängt. Zu diesen Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht<br />

gehört auch das Vortäuschen einer ehelichen Lebensgemeinschaft (siehe<br />

auch Nummer 7.2.2.2). In diesen Fällen überwiegt regelmäßig das öffentliche<br />

Interesse an der Vollziehung der Ausweisung das Privatinteresse des Ausländers<br />

am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). § 54<br />

Nr. 6 ist zu beachten.<br />

55.2.2.9 Bei einer Ausweisung wegen einer Verurteilung im Ausland kommen - anders<br />

als bei Verstößen gegen strafrechtliche Bestimmungen im Inland - nur vorsätzliche<br />

Straftaten in Betracht. Fahrlässig begangene Taten genügen nicht.<br />

Die Tat muss nach Maßgabe des deutschen Strafrechts als vorsätzliche Tat<br />

anzusehen sein. Ist der Ausländer im Ausland wegen einer nach deutschem<br />

Recht vorsätzlichen Straftat verurteilt worden, bedarf diese Verurteilung besonderer<br />

Prüfung. Es ist zu untersuchen, ob sie nach den allgemeinen – unter<br />

anderem verfahrensmäßigen – Bedingungen, unter denen sie ergangen ist,<br />

und nach den konkreten Gegebenheiten des Falles eine hinreichende Gewähr<br />

für die Richtigkeit der sie tragenden und für die Ausweisungsentscheidung<br />

maßgebenden Feststellungen bietet. Einer besonderen Prüfung bedarf es insbesondere,<br />

wenn der Ausländer im verwaltungsbehördlichen Verfahren substantiierte<br />

Angriffe gegen die Richtigkeit des Urteils vorträgt. Besteht Anlass<br />

zu der Annahme, dass der Ausländer im Ausland eine Straftat begangen hat,<br />

soll die Ausländerbehörde, soweit es möglich ist, bei dem ausländischen Staat<br />

einen Strafregisterauszug anfordern oder den Ausländer auffordern, ein amtliches<br />

Führungszeugnis oder Leumundszeugnis oder einen Auszug aus der<br />

Strafliste seines Heimatstaates vorzulegen.<br />

55.2.3 <strong>Pro</strong>stitution zu Erwerbszwecken<br />

Die Ausübung der <strong>Pro</strong>stitution zu Erwerbszwecken begründet für sich genommen<br />

noch keinen Ausweisungsgrund. Der Ausweisungsgrund ist erst erfüllt,<br />

wenn gegen Rechtsvorschriften oder behördliche Verfügungen verstoßen<br />

wird. Im Vergleich zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 kommt es bei Nummer 3 nicht darauf<br />

an, ob es sich um einen geringfügigen oder vereinzelten Verstoß handelt.<br />

Dennoch ist der Verstoß in die Ermessensausübung nach dem Grundsatz der<br />

Verhältnismäßigkeit mit einzubeziehen (vgl. § 55 Abs. 3). Im Anwendungsbereich<br />

des § 55 Abs. 2 Nr. 3 kann es sich um Verstöße gegen spezielle Vorschriften<br />

und Anordnungen zur Ausübung der <strong>Pro</strong>stitution handeln (Nichteinhaltung<br />

der Gesundheitsuntersuchung, Nichterfüllung von Meldepflichten,<br />

Verstoß gegen die Sperrbezirksverordnung). In Fällen der Zwangsprostitution<br />

kommt eine Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 regelmäßig nicht in Betracht.<br />

55.2.4 Verbrauch von Betäubungsmitteln<br />

55.2.4.1 § 55 Abs. 2 Nr. 4 regelt die Ausweisung wegen des Konsums von Heroin, Kokain<br />

und vergleichbar gefährlichen Betäubungsmitteln. „Vergleichbar gefährlich“<br />

im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 4 sind die in den Anlagen I und III <strong>zum</strong> Betäubungsmittelgesetz<br />

aufgeführten Stoffe. Nicht vergleichbar gefährlich sind<br />

vor allem Cannabisprodukte (Haschisch und Marihuana). § 53 Nr. 2 und § 54<br />

Nr. 2 bleiben unberührt. Für die Ausweisung werden neben dem Drogenkonsum<br />

des Ausländers die Erforderlichkeit einer Rehabilitationsmaßnahme sowie<br />

die mangelnde Bereitschaft des Ausländers hierzu gefordert. Drogenkonsum<br />

kann auch eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen rechtfertigen.<br />

Von einer Ausweisung wegen Drogenkonsums ist regelmäßig abzusehen,<br />

wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ausländer aufgrund<br />

einer erforderlichen, seiner Rehabilitation dienenden Behandlung keine<br />

Drogen mehr gebrauchen wird und sich dies etwa aus der Zurückstellung der<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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