Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl
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sich einer Festnahme oder sonstigen Sicherungsmaßnahme <strong>zum</strong> Zwecke der<br />
Abschiebung entziehen wird. Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass die<br />
freiwillige Ausreise eines Ausländers nicht gesichert erscheint oder dass die<br />
Überwachung der Ausreise gleichwohl erforderlich erscheint, sollen aktenkundig<br />
gemacht werden.<br />
58.0.8.0.1 Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 58 Abs. 1, die nicht<br />
von § 58 Abs. 3 erfasst sind, liegen etwa vor, wenn Anhaltspunkte gegeben<br />
sind, dass der Ausländer während der Reise mit Strafe bedrohte Handlungen<br />
begehen wird. Entsprechendes gilt, wenn er an einer nach § 3 Abs. 1 und 2<br />
BSeuchG meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder einer Geisteskrankheit<br />
leidet. Die Überwachung der Ausreise kann auch <strong>zum</strong> Schutz des Ausländers<br />
erforderlich werden.<br />
58.0.8.1 Bei der Abschiebung ist dem Schutz von Ehe und Familie, insbesondere der<br />
Familieneinheit, grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass die vollziehbar<br />
ausreisepflichtigen Familienangehörigen zusammen abgeschoben werden.<br />
Der Schutz von Ehe und Familie gebietet es aber nicht, von der Abschiebung<br />
eines Familienangehörigen nur deshalb abzusehen, weil andere Familienangehörige,<br />
die ausreisepflichtig sind, aber nicht abgeschoben werden können,<br />
nicht freiwillig ausreisen, obwohl ihnen das möglich wäre. Ist der genaue Abschiebungstermin<br />
angekündigt worden, wird die Abschiebung i.d.R. auch<br />
durchgeführt, wenn einzelne Familienmitglieder sich der Abschiebung entzogen<br />
haben oder vorübergehend reiseunfähig sind. Eine vorübergehende Trennung<br />
der Familie ist nicht un<strong>zum</strong>utbar.<br />
58.0.8.2 Dem Ausländer ist die Mitnahme von Gepäck zu ermöglichen, das im Transportmittel<br />
ohne Verzögerung oder sonstige Beeinträchtigung der Abschiebung<br />
befördert werden kann und durch dessen Mitnahme der Behörde keine zusätzlichen<br />
Kosten entstehen. Die Mitnahme weiteren Gepäcks ist in der Regel nur<br />
dann zu ermöglichen, wenn der Ausländer für die zusätzlichen Transportkosten<br />
aufkommt oder diese Kosten durch eine Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5)<br />
gedeckt werden könnte.<br />
58.0.8.3 Lässt der Ausländer bei einer Abschiebung Eigentum zurück, ist er auf die<br />
Möglichkeit einer schriftlichen Erklärung hinzuweisen, durch die er entweder<br />
einen Verfügungsberechtigten benennt, dem er die Verantwortung für sein Eigentum<br />
überträgt und der ggf. die Verwertung seines Eigentums übernimmt,<br />
oder auf sein Eigentum verzichtet. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls<br />
muss festgestellt werden, ob der Ausländer den Besitz der Sache in der Absicht<br />
aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten. Die Verwertung des<br />
Eigentums zur Begleichung öffentlich-rechtlicher Forderungen (z.B. gemäß<br />
Leistungsbescheid nach § 66) ist in erster Linie in Betracht zu ziehen.<br />
58.0.8.4 Erhebt der Ausländer während der Durchführung der Abschiebung erhebliche<br />
Einwendungen bezüglich seiner Reisefähigkeit oder macht er geltend, dass ein<br />
Abschiebungsverbot nach § 60 vorliege, und konnten diese Umstände gegenüber<br />
der Ausländerbehörde oder dem Gericht zuvor nicht geltend gemacht<br />
werden, wird die Ausländerbehörde zur Prüfung dieses Vorbringens gemäß<br />
§ 59 Abs. 4 unverzüglich unterrichtet. Ist der Ausländer reiseunfähig, ist die<br />
Abschiebung abzubrechen und bei nur vorübergehender Reiseunfähigkeit die<br />
Notwendigkeit von Abschiebungshaft zu prüfen.<br />
58.0.8.4.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die vorläufige<br />
Reiseunfähigkeit oder Suizidalität eines zur Ausreise verpflichteten<br />
Ausländers asylrechtlich und auch als zielstaatsbezogenes Abschiebungshin-<br />
Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005