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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Berufsausbildung voraussetzen, sind die Arbeitsgenehmigungsverordnung<br />

(ArGV) und die Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) weiter anzuwenden,<br />

soweit die auf der Grundlage von § 42 erlassenen Verordnungen keine<br />

günstigeren Regellungen vorsehen. Für die Erteilung der Arbeitsberechtigung-<br />

EU gilt § 12a ArGV. Ob ggf. die Voraussetzungen für eine arbeitsgenehmigungsfreie<br />

Beschäftigung vorliegen, ist ebenfalls von den Agenturen für Arbeit<br />

zu prüfen. Die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht nach § 5 FreizügG/EU<br />

wird für Arbeitnehmer erst nach Erteilung der Arbeitsgenehmigung-<br />

EU bzw. Vorlage der Bestätigung, dass es sich um eine arbeitsgenehmigungsfreie<br />

Tätigkeit handelt, ausgestellt (siehe auch <strong>Anwendungshinweise</strong><br />

des BMI <strong>zum</strong> FreizügG/EU Nummern 13.3 und 13.4). Satz 2 regelt den Vorrang<br />

vor <strong>zum</strong> Zweck der Beschäftigung einreisenden drittstaatsangehörigen<br />

Ausländern; die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt diesen Vorrang bei<br />

der Prüfung zur Erteilung der Zustimmung zur Beschäftigung.<br />

40 Zu § 40 Versagungsgründe<br />

40.1 Die Vorschrift regelt, in welchen Fällen die Zustimmung zur Beschäftigung<br />

nach § 39 zu versagen ist oder versagt werden kann (Absatz 2). Die Regelungen<br />

entsprechen den bisherigen Versagungsgründen in § 6 ArGV. Versagt die<br />

Arbeitsverwaltung die erforderliche Zustimmung, ist gemäß Nummern 18.2.4<br />

und 18.2.5 zu verfahren.<br />

41 Zu § 41 Widerruf<br />

41.1 Die Vorschrift entspricht inhaltlich den Widerrufsgründen für eine Arbeitserlaubnis<br />

nach § 7 Abs. 1 ArGV. Sie ermächtigt die Arbeitsverwaltung, ihre Zustimmung<br />

zur Beschäftigung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde<br />

zu widerrufen. Die Bundesagentur für Arbeit teilt den Widerruf der Zustimmung<br />

der Ausländerbehörde mit. Das weitere Verfahren richtet sich nach<br />

Nummer 18.2.5.<br />

41.2 Wird eine Zustimmung zur Beschäftigung widerrufen, die Grundlage für die<br />

Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 war, sind<br />

diese Aufenthaltstitel zu widerrufen; bei Aufenthaltstiteln zu anderen Zwecken<br />

muss ein Widerruf insoweit erfolgen, als sie die Beschäftigung erlauben (§ 52<br />

Abs. 2).<br />

42 Zu § 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht; Hinweise zur Beschäftigungsverordnung<br />

(BeschV) und Beschäftigungsverfahrensverordnung<br />

(BeschVerfV)<br />

42.0 Die Vorschrift ersetzt die Verordnungsermächtigung des § 288 SGB III (alte<br />

Fassung). Die Verordnungsermächtigungen des Absatzes 1 betreffen vornehmlich<br />

die Beschäftigung von Ausländern, die <strong>zum</strong> Zweck der Beschäftigung<br />

einreisen. Mit der auf Absatz 2 basierenden Verordnung wird im Wesentlichen<br />

das Verfahren der Erteilung der Zustimmung geregelt. Die Vorschrift<br />

übernimmt weiterhin in Absatz 3 das in § 288 Abs. 2 SGB III enthaltene Weisungsrecht<br />

des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit gegenüber der<br />

Bundesagentur für Arbeit.<br />

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat aufgrund der Ermächtigung<br />

in Absatz 1 die Beschäftigungsverordnung (BeschV) mit Zustimmung<br />

des Bundesrates und aufgrund der Ermächtigung in Absatz 2 die Beschäftigungsverfahrensverordnung<br />

(BeschVerfV) erlassen.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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