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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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bisherige Aufenthaltszweck entfallen, würde das Verlassen des Bundesgebiets<br />

für den Ausländer aber zu einer außergewöhnlichen Härte führen, kann auf der<br />

Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 2 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären<br />

Gründen erteilt werden.<br />

8.3 Berücksichtigung der Verpflichtung <strong>zum</strong> Integrationskurs<br />

8.3.1 Nach Absatz 3 hat die Ausländerbehörde den Nichtbeginn eines Integrationskurses<br />

trotz entsprechender Verpflichtung bei der Entscheidung über die Verlängerung<br />

der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Folge der Verweigerung<br />

kann z.B. die Festlegung einer kürzeren Verlängerungsfrist sein, um alsbald<br />

eine erneute Gelegenheit zur Überprüfung zu erhalten. Soweit die Verlängerung<br />

im Ermessen der Behörde steht, kann sie – insbesondere bei beharrlicher<br />

Verweigerung der Teilnahme – abgelehnt werden; die in Satz 3 genannten<br />

Umstände sind bei der Ermessensausübung ebenso zu berücksichtigen<br />

wie die Tatsache, dass der Ausländer es in der Hand hat, seiner Verpflichtung<br />

nachzukommen.<br />

9 Zu § 9 Niederlassungserlaubnis<br />

9.1 Unbeschränktes Aufenthaltsrecht<br />

9.1.1 Die Niederlassungserlaubnis ersetzt sowohl die bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis<br />

als auch die Aufenthaltsberechtigung. Sie gilt unbefristet, berechtigt<br />

zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit (vorbehaltlich berufsrechtlicher<br />

Voraussetzungen) und darf mit Ausnahme eines Verbots bzw. einer Beschränkung<br />

der politischen Bestätigung nach § 47 sowie einer Wohnsitzauflage in<br />

den Fällen des § 23 Abs. 2 nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden.<br />

9.1.2 Die Niederlassungserlaubnis wird grundsätzlich unter den in § 9 Abs. 2 festgelegten<br />

Voraussetzungen erteilt. Dies gilt mit Ausnahme der verlängerten Mindestfrist<br />

von sieben Jahren auch im Fall des § 26 Abs. 4. Daneben gibt es bei<br />

einigen Aufenthaltszwecken und im Rahmen der Übergangsregelungen der<br />

§§ 102 Abs. 2 und 104 Abs. 2 Sonderregelungen für die Erlangung der Niederlassungserlaubnis<br />

(§§ 19, 20, 21 Abs. 4, 23 Abs. 2, 26 Abs. 3, 28 Abs. 2, 31<br />

Abs. 3, 35, 38 Abs. 1 Nr. 1). Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis richtet<br />

sich in diesen Fällen ausschließlich nach den dort genannten Voraussetzungen<br />

und den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5. § 9 Abs. 2 ist auf die<br />

Sonderfälle nur insoweit anwendbar, als die jeweiligen Regelungen dies vorsehen.<br />

Die Versagungsgründe der §§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 1 und (außer in Anspruchsfällen)<br />

§ 10 Abs. 1 und 3 finden stets Anwendung.<br />

9.1.3 Während eines Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 und 4 darf eine Niederlassungserlaubnis<br />

nicht erteilt werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2).<br />

9.1.4 Hat der Ausländer vor dem 1. Januar 2005 einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten<br />

Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung gestellt, über<br />

den erst nach dem 1. Januar 2005 entschieden wird, so ist die Niederlassungserlaubnis<br />

auch dann zu erteilen, wenn die nach dem <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> erforderlichen<br />

Voraussetzungen nicht erfüllt, wohl aber die nach dem AuslG für die<br />

unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung erforderlichen<br />

Voraussetzungen erfüllt sind (§ 104 Abs. 1). Es soll vermieden werden, dass<br />

der Ausländer durch den Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag einen<br />

Nachteil erleidet (vgl. Nummer 104.1).<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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