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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Höchstfrist zu entlassen, um kurz darauf erneut einen Antrag auf Abschiebungshaft<br />

zu stellen, wenn nicht eine Veränderung der Umstände stattgefunden<br />

hat, die eine Abschiebung in aller Kürze mit Sicherheit erwarten lässt.<br />

62.3.5 § 62 findet auf Ausländer entsprechende Anwendung, die zurückgeschoben<br />

werden sollen (§ 57 Abs. 3) gemäß § 15 Abs. 4 ist auch Zurückweisungshaft<br />

möglich. Für die Beantragung der Haft im Falle der Zurückschiebung ist außerdem<br />

maßgebend, ob der Ausländer gegen aufenthaltsrechtliche oder melderechtliche<br />

Vorschriften verstoßen hat, er sich seit der Einreise verborgen hielt,<br />

sich ohne Heimreisedokumente im Bundesgebiet aufhält, unzutreffende Angaben<br />

über seine Person gemacht oder Straftaten begangen hat. Auf Nummern<br />

57.3.2 und 57.3.3 wird verwiesen.<br />

63 Zu § 63 Pflichten der Beförderungsunternehmer<br />

(Nicht belegt)<br />

64 Zu § 64 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer<br />

(Nicht belegt)<br />

65 Zu § 65 Pflichten der Flughafenunternehmer<br />

(Nicht belegt)<br />

66 Zu § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung<br />

66.0 Zuständigkeiten, Kostenanspruch<br />

66.0.1<br />

Die Erhebung der Kosten nach § 66 für die Abschiebung und Zurückschiebung<br />

sowie die Anordnung von Sicherheitsleistungen für solche Kosten fällt in die<br />

Zuständigkeit der ZAAB. Für die Vorbereitung der aufenthaltsbeendenden<br />

Maßnahmen und die Durchsetzung der Verlassenspflicht bei räumlicher Beschränkung<br />

des Aufenthalts sowie die Erhebung der damit verbundenen Kosten<br />

sind die Ausländerbehörden zuständig. Soweit die ZAAB im Rahmen ihrer<br />

Serviceleistungen für Ausländerbehörden vorbereitende Maßnahmen übernehmen<br />

oder die Verlassenspflicht und Amtshilfe durchsetzen, sind dabei entstehende<br />

Kosten gemäß den §§ 4 ff VwVfG als Amtshilfekosten bei den Ausländerbehörden<br />

geltend zu machen. Wenn die Polizei die Verlassenspflicht<br />

durchsetzt, wird sie gemäß § 71 Abs. 5 in eigener Zuständigkeit tätig.<br />

66.0.2 Die ZAAB veranlassen als Vollstreckungsbehörden die Beitreibung der von<br />

ihnen geltend gemachten Kosten und entscheiden im Rahmen des § 59 Landeshaushaltsordnung<br />

(LHO) und der dazu ergangenen VV über anspruchsverändernde<br />

Maßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) im Einzelfall. Entscheidungen<br />

über Vorgänge, die einen Forderungsbetrag von 20.000 € und<br />

eine Laufzeit von mehr als 10 Jahren <strong>zum</strong> Gegenstand haben, bedürfen der<br />

vorherigen Zustimmung des Nds. Innenministeriums.<br />

66.1 Kostenschuldner<br />

66.1.1<br />

66.1.1.1<br />

Leistungsbescheid, Gesamtschuldner<br />

Bei den in § 66 Abs. 1 genannten Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung,<br />

Zurückweisung und Durchsetzung der Verlassenspflicht handelt es sich um<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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