Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl
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58.3.2 Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 bedarf die Ausreise einer Überwachung, wenn der Ausländer<br />
innerhalb der gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist. Über den<br />
Wortlaut der Vorschrift hinaus erfordert das Gebot der Verhältnismäßigkeit die<br />
Prüfung, aus welchen Gründen die Ausreisefrist versäumt wurde bzw. ob dem<br />
Betroffenen überhaupt eine freiwillige Ausreise möglich war. Als Motive sind<br />
Irrtum über den Ablauf der Ausreisefrist, dringende persönliche Gründe, wie<br />
eigene Krankheit oder Krankheit eines nahen Angehörigen, oder andere wichtige<br />
Gründe wie erfolgversprechende Bemühungen um eine Ausreise in ein<br />
Drittland oder das Fehlen der Ausreisepapiere denkbar. Werden diese Gründe<br />
anhand nachvollziehbarer Tatsachen glaubhaft gemacht, wäre es unverhältnismäßig,<br />
den Betroffenen eine kurz bevorstehende freiwillige Ausreise zu<br />
verwehren, selbst wenn die Verlängerung der Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2<br />
nicht möglich war oder nicht erfolgt ist. Diese Unverhältnismäßigkeit begründet<br />
in solchen Fällen die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung und somit die<br />
Möglichkeit der Duldung bis zur freiwilligen Ausreise.<br />
58.3.3 Nach § 58 Abs. 3 Nr. 3 bedarf die Ausreise der Überwachung, wenn der Ausländer<br />
nach § 53 oder 54 ausgewiesen worden ist. Dafür muss eine wirksame<br />
Ausweisungsverfügung vorliegen.<br />
58.3.4 Nach § 58 Abs. 3 Nr. 4 bedarf die Ausreise einer Überwachung, wenn der Ausländer<br />
mittellos ist. Als Maßstab sind die voraussichtlichen Kosten der Ausreise<br />
in das Heimatland oder das aufnahmebereite Drittland anzusetzen. Mittellosigkeit<br />
ist dann nicht anzunehmen, wenn Ausreisemittel von dritter Seite, insbesondere<br />
von entsprechenden Organisationen (IOM), zur Verfügung gestellt<br />
werden. Ausreisepflichtige, die bereit sind, einen Antrag auf Gewährung von<br />
Ausreisemitteln zu stellen, dürfen nur dann gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 4 abgeschoben<br />
werden, wenn ausgeschlossen ist, dass entsprechende Mittel gewährt<br />
werden. Für die Inanspruchnahme des REAG-<strong>Pro</strong>gramms ist es erforderlich,<br />
dass auch Personen, die sich zuvor illegal in der Bundesrepublik aufgehalten<br />
haben, von der Ausländerbehörde <strong>zum</strong> Zwecke der Ausreise über<br />
das REAG-<strong>Pro</strong>gramm eine Grenzübertrittsbescheinigung erhalten. Sofern daher<br />
eine freiwillige Ausreise über das REAG-<strong>Pro</strong>gramm erfolgen soll, ist den<br />
Ausreisepflichtigen eine Grenzübertrittsbescheinigung auszustellen.<br />
58.3.5 Nach § 58 Abs. 3 Nr. 5 bedarf die Ausreise einer Überwachung, wenn der Ausländer<br />
keinen Pass besitzt. Bei Verlust oder Ungültigkeit des Passes ist eine<br />
Überwachung jedoch nicht erforderlich, wenn die Betroffenen sich um die Ausstellung<br />
von Heimreisedokumenten bemühen und somit mit einer alsbaldigen<br />
Ausstellung gerechnet werden kann. Die Bemühungen sind von den Ausreisepflichtigen<br />
in geeigneter Form (z.B. Bescheinigung der Heimatvertretung)<br />
nachzuweisen und aktenkundig zu machen.<br />
58.3.6 Nach § 58 Abs. 3 Nr. 6 bedarf die Ausreise der Überwachung, wenn der Ausländer<br />
gegenüber der Ausländerbehörde <strong>zum</strong> Zwecke der Täuschung unrichtige<br />
Angaben macht oder die Angaben verweigert. Die Täuschungshandlungen<br />
müssen aber einen direkten Bezug zur Ausreise haben. So kommen Täuschungshandlungen<br />
zur Verschleierung der Identität oder Staatsangehörigkeit<br />
sowie Angaben in Betracht, die geeignet sind, irrtümliche Vorstellungen über<br />
die Absichten zur freiwilligen Ausreise zu erwecken mit dem Ziel, einen längeren<br />
Aufenthalt zu erreichen. Die Verweigerung von Angaben begründet nur<br />
dann eine Überwachungsbedürftigkeit, wenn es sich um Tatsachen handelt,<br />
die der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 oder<br />
§ 15 <strong>Asyl</strong>VfG anzugeben hat.<br />
Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005