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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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58.3.2 Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 bedarf die Ausreise einer Überwachung, wenn der Ausländer<br />

innerhalb der gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist. Über den<br />

Wortlaut der Vorschrift hinaus erfordert das Gebot der Verhältnismäßigkeit die<br />

Prüfung, aus welchen Gründen die Ausreisefrist versäumt wurde bzw. ob dem<br />

Betroffenen überhaupt eine freiwillige Ausreise möglich war. Als Motive sind<br />

Irrtum über den Ablauf der Ausreisefrist, dringende persönliche Gründe, wie<br />

eigene Krankheit oder Krankheit eines nahen Angehörigen, oder andere wichtige<br />

Gründe wie erfolgversprechende Bemühungen um eine Ausreise in ein<br />

Drittland oder das Fehlen der Ausreisepapiere denkbar. Werden diese Gründe<br />

anhand nachvollziehbarer Tatsachen glaubhaft gemacht, wäre es unverhältnismäßig,<br />

den Betroffenen eine kurz bevorstehende freiwillige Ausreise zu<br />

verwehren, selbst wenn die Verlängerung der Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2<br />

nicht möglich war oder nicht erfolgt ist. Diese Unverhältnismäßigkeit begründet<br />

in solchen Fällen die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung und somit die<br />

Möglichkeit der Duldung bis zur freiwilligen Ausreise.<br />

58.3.3 Nach § 58 Abs. 3 Nr. 3 bedarf die Ausreise der Überwachung, wenn der Ausländer<br />

nach § 53 oder 54 ausgewiesen worden ist. Dafür muss eine wirksame<br />

Ausweisungsverfügung vorliegen.<br />

58.3.4 Nach § 58 Abs. 3 Nr. 4 bedarf die Ausreise einer Überwachung, wenn der Ausländer<br />

mittellos ist. Als Maßstab sind die voraussichtlichen Kosten der Ausreise<br />

in das Heimatland oder das aufnahmebereite Drittland anzusetzen. Mittellosigkeit<br />

ist dann nicht anzunehmen, wenn Ausreisemittel von dritter Seite, insbesondere<br />

von entsprechenden Organisationen (IOM), zur Verfügung gestellt<br />

werden. Ausreisepflichtige, die bereit sind, einen Antrag auf Gewährung von<br />

Ausreisemitteln zu stellen, dürfen nur dann gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 4 abgeschoben<br />

werden, wenn ausgeschlossen ist, dass entsprechende Mittel gewährt<br />

werden. Für die Inanspruchnahme des REAG-<strong>Pro</strong>gramms ist es erforderlich,<br />

dass auch Personen, die sich zuvor illegal in der Bundesrepublik aufgehalten<br />

haben, von der Ausländerbehörde <strong>zum</strong> Zwecke der Ausreise über<br />

das REAG-<strong>Pro</strong>gramm eine Grenzübertrittsbescheinigung erhalten. Sofern daher<br />

eine freiwillige Ausreise über das REAG-<strong>Pro</strong>gramm erfolgen soll, ist den<br />

Ausreisepflichtigen eine Grenzübertrittsbescheinigung auszustellen.<br />

58.3.5 Nach § 58 Abs. 3 Nr. 5 bedarf die Ausreise einer Überwachung, wenn der Ausländer<br />

keinen Pass besitzt. Bei Verlust oder Ungültigkeit des Passes ist eine<br />

Überwachung jedoch nicht erforderlich, wenn die Betroffenen sich um die Ausstellung<br />

von Heimreisedokumenten bemühen und somit mit einer alsbaldigen<br />

Ausstellung gerechnet werden kann. Die Bemühungen sind von den Ausreisepflichtigen<br />

in geeigneter Form (z.B. Bescheinigung der Heimatvertretung)<br />

nachzuweisen und aktenkundig zu machen.<br />

58.3.6 Nach § 58 Abs. 3 Nr. 6 bedarf die Ausreise der Überwachung, wenn der Ausländer<br />

gegenüber der Ausländerbehörde <strong>zum</strong> Zwecke der Täuschung unrichtige<br />

Angaben macht oder die Angaben verweigert. Die Täuschungshandlungen<br />

müssen aber einen direkten Bezug zur Ausreise haben. So kommen Täuschungshandlungen<br />

zur Verschleierung der Identität oder Staatsangehörigkeit<br />

sowie Angaben in Betracht, die geeignet sind, irrtümliche Vorstellungen über<br />

die Absichten zur freiwilligen Ausreise zu erwecken mit dem Ziel, einen längeren<br />

Aufenthalt zu erreichen. Die Verweigerung von Angaben begründet nur<br />

dann eine Überwachungsbedürftigkeit, wenn es sich um Tatsachen handelt,<br />

die der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 oder<br />

§ 15 <strong>Asyl</strong>VfG anzugeben hat.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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