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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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36.1.2.6 Die Anwendung von Satz 1 scheidet auch dann grundsätzlich aus, wenn die<br />

Eltern eines im Bundesgebiet lebenden Kindes geschieden sind und dem<br />

nachzugswilligen geschiedenen ausländischen Elternteil kein Personensorgerecht<br />

zusteht. Zwar besteht auch in diesen Fällen eine nach Artikel 6 GG<br />

schutzwürdige familiäre Beziehung zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil<br />

und dem Kind (Umgangsrecht). Dieser Beziehung kann jedoch durch<br />

Besuchsaufenthalte ausreichend Rechnung getragen werden, sofern nicht<br />

aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine erforderliche Beistands-<br />

und Betreuungsgemeinschaft angestrebt wird.<br />

36.1.2.7 Die Betreuungsbedürftigkeit von minderjährigen Kindern im Bundesgebiet<br />

stellt für sich allein keinen außergewöhnlichen Härtefall dar. Ein Zuzug sonstiger<br />

Familienangehöriger zur Kinderbetreuung kommt danach grundsätzlich<br />

auch dann nicht in Betracht, wenn die Eltern die Kinderbetreuung nicht selbst<br />

übernehmen können, etwa, weil sie beide (ganztägig) erwerbstätig sind. Soweit<br />

ein Sonderfall vorliegt (z.B. weil eine allein erziehende Mutter schwer<br />

erkrankt ist), ist zu prüfen, ob der Zuzug sonstiger Verwandter dauerhaft erforderlich<br />

ist oder ob im Interesse der Zuwanderungsbegrenzung eine Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 25 Abs. 4 Satz 1 (Nummer 36.1.2.5) ausreicht.<br />

36.2 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis<br />

36.2.1 Die Aufenthaltserlaubnis ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen des<br />

§ 36 weiterhin vorliegen und die familiäre Lebensgemeinschaft weiter fortbesteht.<br />

Bei minderjährigen Familienangehörigen muss nach § 34 Abs. 1, bei<br />

volljährigen Familienangehörigen kann nach § 30 Abs. 3 bei der Verlängerung<br />

der Aufenthaltserlaubnis von den Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und<br />

29 Abs. 1 Nr. 2 abgesehen werden. Die im Zeitpunkt des Nachzugs bereits<br />

volljährigen Familienangehörigen erwerben nach § 31, Minderjährige nach<br />

§ 34 Abs. 2 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.<br />

37 Zu § 37 Recht auf Wiederkehr<br />

37.1 Wiederkehranspruch für junge Ausländer<br />

37.1.0 Allgemeines<br />

37.1.0.1 Die Absätze 1 und 2 vermitteln jungen Ausländern ein Recht auf Wiederkehr,<br />

wenn sie aufgrund ihres früheren rechtmäßigen Aufenthalts die Möglichkeit<br />

einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigung im Bundesgebiet hatten, ein Daueraufenthalt<br />

also <strong>zum</strong> Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht ausgeschlossen war. Es<br />

muss ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ begründet worden sein (vgl. § 30 Abs. 3<br />

Satz 2 SGB I), was erfordert, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist.<br />

Die Definition des „gewöhnlichen Aufenthaltsorts“ im Zusammenhang mit der<br />

örtlichen Zuständigkeit (Nr. 71.1.2.1) gilt bei der Anwendung des § 37 nicht.<br />

Es handelt sich um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besonderer Art. Die<br />

Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 finden Anwendung, werden aber<br />

durch die Sonderregelung in § 37 Abs. 1 und 3 weitestgehend verdrängt. Der<br />

Wiederkehranspruch setzt nicht voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der<br />

Ausreise minderjährig war, noch familiäre Beziehungen im Bundesgebiet hat<br />

oder sich vor der Einreise im Heimatstaat aufgehalten hat.<br />

37.1.1 Anrechenbare Zeiten nach § 37 Abs. 1 Nr. 1, Schulbesuch<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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