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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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26.2.1 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf einer anderen Rechtsgrundlage ist<br />

jedoch möglich. Das ist insbesondere im Falle des Erlöschens der Rechtsstellung<br />

gemäß §§ 72, 73 und 73 a <strong>Asyl</strong>VfG von Bedeutung, da in diesen Fällen<br />

das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 entfallen ist mit der Folge, dass eine<br />

nach § 25 Abs. 1 oder 2 erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden<br />

kann. Möglich ist in diesen Fällen bei rechtzeitiger Antragstellung die Verlängerung<br />

der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2, wenn das Verlassen<br />

des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.<br />

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen gilt Nummer<br />

52.1.4.1.1 entsprechend.<br />

26.2.2 Liegen bei Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen für die<br />

Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 vor, ist § 26 Abs. 2<br />

nicht mehr anwendbar. Auf das Fortbestehen eines Ausreisehindernisses<br />

kommt es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an.<br />

26.3.1 Absatz 3 sieht vor, dass Ausländern, die seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 25 Abs. 1 oder 3 besitzen, eine Niederlassungserlaubnis erteilt<br />

wird, sofern das BAMF nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die<br />

Anerkennung entfallen sind. Den Betroffenen wird damit ein Rechtsanspruch<br />

eingeräumt, der die Perspektive für eine dauerhafte Lebensplanung in Deutschland<br />

eröffnet. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist gemäß § 5<br />

Abs. 3 abzusehen, nicht aber von den zwingenden Versagungsgründen der<br />

§§ 5 Abs. 4 Satz 1 und 11 Abs. 1. Das BAMF überprüft die Situation nach der<br />

Dreijahresfrist von Amts wegen und teilt der Ausländerbehörde das Ergebnis<br />

mit.<br />

26.3.2 Eine Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis nach dem<br />

Ausländergesetz ist im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis<br />

nach § 26 Abs. 3 nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat in § 102 Abs. 2 eine<br />

Anrechnung nur im Fall der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26<br />

Abs. 4 angeordnet. Aus der dort vorgenommenen ausdrücklichen Beschränkung<br />

der Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis auf<br />

den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 4 folgt im Umkehrschluss, dass eine<br />

Anrechnung in anderen Fällen nicht in Betracht kommt. Die Regelung des Absatzes<br />

3 kann daher frühestens ab 01.01.2008 Anwendung finden.<br />

26.3.3 Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach Absatz 3 scheidet auch aus im<br />

Falle von Rücknahmen auf der Grundlage des § 48 VwVfG in den Fällen, in<br />

den die <strong>Asyl</strong>anerkennung oder Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach<br />

§ 60 Abs. 1 von Anfang an rechtswidrig war, für die jedoch kein Widerrufs- oder<br />

Rücknahmegrund nach § 73 <strong>Asyl</strong>VfG vorliegt.<br />

26.4.0 Absatz 4 stellt eine Sonderregelung für Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen<br />

nach Abschnitt 5 des Gesetzes dar, die die zeitlichen Voraussetzungen des § 9<br />

Abs. 2 Nr. 1 noch nicht erfüllen. Die Niederlassungserlaubnis kann danach im<br />

Ermessenswege erteilt werden, wenn der Ausländer seit sieben Jahren eine<br />

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzt und die Voraussetzungen<br />

des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 erfüllt. Bei Ehegatten genügt es, wenn die<br />

Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt<br />

werden (§ 9 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 9 Abs. 3 S. 1).<br />

26.4.1 Als Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 gilt auch der<br />

Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 6, wenn sie auf der<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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