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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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den kann.<br />

- 231 -<br />

54.4 Verstoß gegen das Versammlungsrecht<br />

Die Ausweisung nach § 54 Nr. 4 setzt keine strafgerichtliche Verurteilung voraus.<br />

Der Ausweisung sind insbesondere polizeiliche Ermittlungsergebnisse<br />

oder eine Anklageschrift der Strafverfolgungsbehörde zugrunde zu legen<br />

(§ 86, § 87 Abs. 1). Die Ausweisung kann auch vor Eintritt der Rechtskraft<br />

einer strafgerichtlichen Verurteilung verfügt werden, ohne dass es bei der<br />

Ausweisung im Regelfall darauf ankommt, ob die Vollstreckung der Strafe zur<br />

Bewährung ausgesetzt worden ist. Befindet sich der Ausländer in Untersuchungshaft<br />

oder Strafhaft, kann in Fällen, in denen kein besonderes Vollzugsinteresse<br />

besteht (z.B. Entlassungstermin steht noch nicht fest), mit der Ausweisung<br />

zugewartet werden, bis eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung<br />

vorliegt. Dennoch ist dem Ausländer auch in diesen Fällen unmittelbar<br />

nach Bekanntwerden entsprechender Ausweisungsgründe Gelegenheit zu<br />

geben, sich zu der beabsichtigten Ausweisung zu äußern.<br />

54.5 Unterstützung einer terroristischen Vereinigung<br />

Die Ausweisung im Regelfall nach § 54 Nr. 5 betrifft Personen, bei denen es<br />

sich um gewaltbereite Extremisten, Terroristen oder Unterstützer von Terroristen<br />

handelt. Dabei muss die von einem Ausländer ausgehende Gefahr entweder<br />

gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu erwarten sein, abgeschlossene<br />

Sachverhalte aus der Vergangenheit ohne gegenwärtige oder künftige<br />

Relevanz bleiben außer Betracht. Der Ausweisungsgrund besteht somit nicht,<br />

wenn die Gefahrenprognose negativ ausfällt und somit eine Sicherheitsbeeinträchtigung<br />

nicht mehr zu erwarten ist. Die erforderliche Beurteilung obliegt<br />

regelmäßig den Sicherheitsbehörden. Ein strafbares oder strafbewehrtes Verhalten<br />

ist nicht erforderlich.<br />

54.5.1 Mit der Regelung in Nummer 5 werden die Bestrebungen innerhalb und außerhalb<br />

des Bundesgebietes agierender Tätergruppen erfasst, die gegen das<br />

vom Bundesverfassungsgericht ausgefüllte Verfassungsprinzip der freiheitlichen<br />

demokratischen Grundordnung sowie gegen die Sicherheit des Bundes<br />

oder eines Landes gerichtet sind (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, § 1 Gesetz<br />

zu Artikel 10 GG). Schutzgut ist insbesondere auch die Fähigkeit des Staates,<br />

Beeinträchtigungen und Störungen seiner Sicherheit nach innen und außen<br />

abzuwehren. Dazu gehört es auch, wenn auswärtige Konflikte auf deutschem<br />

Boden ausgetragen oder vorbereitet werden. Erfasst wird ebenfalls die Mitgliedschaft<br />

in Gruppierungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen<br />

veranlassen, befürworten oder androhen, unabhängig davon, wo die Anschläge<br />

verübt werden sowie die Unterstützung derartiger Gruppierungen.<br />

54.5.2 Für eine Ausweisung nach Nummer 5 ist eine über die normierten Voraussetzungen<br />

hinausgehende Gefahrenprognose, etwa ob terroristische Anschläge<br />

konkret drohen, nicht erforderlich. Die Gefahr, die die Ausweisung rechtfertigt,<br />

ergibt sich hier allein aus der Unterstützung bzw. Zugehörigkeit zu der terroristischen<br />

Vereinigung. Bei zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen<br />

ist jedoch zusätzlich erforderlich, dass diese eine gegenwärtige<br />

Gefährlichkeit begründen. Auf der Rechtsfolgenseite ist zu beachten,<br />

dass eine Ausweisung obligatorisch erfolgen sollte, wenn ein Ausländer<br />

einer terroristischen Vereinigung angehört oder eine solche unterstützt. Ein<br />

außergewöhnlicher, vom Regelfall abweichender Sonderfall erscheint nur in<br />

ganz besonders gelagerten eng umgrenzten Ausnahmefällen denkbar.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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