29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 31 -<br />

rund um die Uhr und sieben Tage in der Woche besetzt, so dass dort Rückfragen<br />

stets möglich sind. Die Passierscheine sind keine Passersatzpapiere.<br />

4.1.1.14 In § 26 Abs. 1 AufenthV wird allgemein festgelegt, dass Ausländer, die sich im<br />

Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 einzureisen, keinen Aufenthaltstitel<br />

benötigen. Die Regelung gibt damit ein allgemeines Grundprinzip<br />

wieder. Nicht eingereist sind Personen, die noch nicht die Grenzübergangsstelle<br />

passiert haben (§ 13 Abs. 2 Satz 1) oder deren Passage vor einer voraussichtlichen<br />

Zurückweisung zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck<br />

gestattet wird, solange eine Kontrolle des Aufenthalts möglich bleibt (§ 13<br />

Abs. 2 Satz 2). Eingereist ist jedoch etwa ein Ausländer, der die Grenzkontrollen<br />

umgangen hat oder innerhalb des Schengen-Raums oder ausnahmsweise<br />

sonst die Bundesgrenze überschreiten darf, ohne hierfür Grenzübergangsstellen<br />

zu benutzen (§ 13 Abs. 2 Satz 3). Insbesondere bedürfen danach keines<br />

Aufenthaltstitels Personen, die den Transitbereich eines Flughafens nicht verlassen,<br />

sofern nicht eine besondere Flughafentransitvisumpflicht besteht, Fahrgäste<br />

oder Besatzungsmitglieder von Schiffen, solange sie nur auf dem Schiff<br />

verbleiben oder sonst keine Grenzübergangsstelle (etwa in Freihäfen) passieren<br />

und nicht § 4 Abs. 4 eingreift, Personen, die sich an Bord von Flugzeugen<br />

befinden, solange sie das Bundesgebiet überfliegen, Personen, die deutsche<br />

Küstengewässer nur durchfahren, und Personen, denen von den mit der polizeilichen<br />

Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden<br />

in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 2 das Passieren gestattet wird. Eine<br />

Befreiung von der Passpflicht ist in den Transitfällen nicht vorgesehen.<br />

4.1.1.15 § 26 Abs. 2 AufenthV weist auf eine weitere Voraussetzung der Befreiung zu<br />

Absatz 1 hin, die auf den als unmittelbares Recht im Range einer europäischen<br />

Verordnung anwendbaren Regelungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion<br />

beruhen, die eine besondere Genehmigung (Flughafentransitvisum)<br />

für das Betreten des Transitbereichs durch Staatsangehörige bestimmter Staaten<br />

verlangen. Die in Teil 1 der Anlage 3 der Gemeinsamen Konsularischen<br />

Instruktion aufgeführten Staatsangehörigen sind grundsätzlich verpflichtet,<br />

auch beim Flughafentransit eine Genehmigung zu besitzen; dasselbe gilt für<br />

Personen, die – nur – im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente<br />

sind. Diese Personen unterliegen jedoch nicht der Flughafentransitvisumpflicht,<br />

wenn sie im Besitz eines in Teil III der Anlage 3 der Gemeinsamen<br />

Konsularischen Instruktion aufgeführten Aufenthaltstitel eines<br />

EWR-Staates oder eines dort genannten Aufenthaltstitels Andorras, Japans,<br />

Kanadas, Monacos, San Marinos, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten<br />

sind, der ein uneingeschränktes Rückkehrrecht garantiert. Die Pflicht <strong>zum</strong> Besitz<br />

eines Flughafentransitvisums gilt mit Rücksicht auf Nummer 3.24 und 3.25<br />

des Anhangs 9 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7.<br />

Dezember 1944 zudem nicht für Flugbesatzungsmitglieder, die einen Flugbesatzungsausweis<br />

besitzen. Ein Aufenthalt im Transitbereich ohne Flughafentransitvisum<br />

ist ein unerlaubter Aufenthalt. Das Flughafentransitvisum stellt<br />

keinen Aufenthaltstitel dar. Die Tatsache, dass dem Ausländer mit einem Flughafentransitvisum<br />

der Aufenthalt im Transitbereich gestattet ist, bedeutet damit<br />

keine Zulassung zur Einreise in diesen Staat („legally admitted for entry“) im<br />

Sinne des Anhangs 9 Kapitel 3 I B Nummer 3.51 <strong>zum</strong> Abkommen vom 7. Dezember<br />

1944 über die internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411), so<br />

dass eine Zurückweisung möglich ist, wenn der Ausländer seine Reise nicht<br />

von sich aus fortsetzt.<br />

4.1.1.16 § 26 Abs. 3 AufenthV ergänzt als nationale Regelung die europäische Regelung<br />

<strong>zum</strong> Flughafentransit. Als Voraussetzung für die Befreiung nach § 26<br />

Abs. 1 AufenthV wird daher ein nach nationalem Recht bestehendes Erforder-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!