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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Erteilung eines Aufenthaltstitels gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung der<br />

Arbeitsverwaltung. Wird ein Aufenthaltstitel, der nicht kraft Gesetzes zur Ausübung<br />

einer Erwerbstätigkeit berechtigt, oder eine Duldung erteilt, sind die in<br />

der Arbeitserlaubnis enthaltenen Maßgaben in den Aufenthaltstitel oder die<br />

Duldung zu übernehmen. Entsprechendes gilt für die Verlängerung einer Aufenthaltsgestattung.<br />

105.2 Eine vor Inkrafttreten des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es erteilte Arbeitsberechtigung gilt<br />

als uneingeschränkte Zustimmung der Arbeitsverwaltung zur Aufnahme einer<br />

Beschäftigung. Weitere Voraussetzung für eine legale Beschäftigung ist jedoch<br />

der Besitz eines Aufenthaltstitels (auch gemäß § 81 Abs. 4), einer Duldung<br />

oder Aufenthaltsgestattung. Ausländern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen,<br />

ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch dann nicht gestattet, wenn<br />

sie noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder Arbeitsberechtigung besitzen (§ 4<br />

Abs. 3). Einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf es in diesen<br />

Fällen dauerhaft nicht mehr. Bei Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis,<br />

die nicht kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit<br />

berechtigt, ist als Nebenbestimmung zu verfügen:<br />

„Selbständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt,<br />

Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt“.<br />

105.3 § 46 Abs. 1 und 3 BeschV ergänzen die Bestimmungen des § 105 durch folgende<br />

Übergangsregelungen:<br />

- Die einem Ausländer vor dem 01.01.2005 gegebene Zusicherung der<br />

Erteilung einer Arbeitsgenehmigung gilt als Zustimmung zur Erteilung<br />

eines Aufenthaltstitels fort.<br />

- Die einer IT-Fachkraft nach § 6 Abs. 2 IT-ArGV erteilte befristete Arbeitserlaubnis<br />

gilt als unbefristete Zustimmung <strong>zum</strong> Aufenthaltstitel zur<br />

Ausübung einer Beschäftigung fort.<br />

- Eine bis <strong>zum</strong> 31.12.2004 arbeitsgenehmigungsfrei aufgenommene Beschäftigung<br />

gilt ab dem 01.01.2005 als zustimmungsfrei.<br />

- Die Regelung des § 7 Nr. 4 BeschV (Zustimmungsfreiheit unter bestimmten<br />

Voraussetzungen) gilt auch für Berufssportler bei der Verlängerung<br />

ihres Aufenthaltstitels, wenn sie ein am 07.02.2002 bestehendes<br />

Vertragsverhältnis unter den dahin geltenden aufenthaltsrechtlichen<br />

Regelungen bei demselben Arbeitgeber fortsetzen.<br />

106 Zu § 106 Einschränkung von Grundrechten<br />

(Nicht belegt)<br />

107 Zu § 107 Stadtstaatenklausel<br />

(Nicht belegt)<br />

Ausländerbehörde Ort, Datum<br />

Tel. / Fax<br />

Az.:<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005<br />

Anlage 1<br />

(zu Nr. 4.3.1.1)

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