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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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60.8.0.2 Auch in den Fällen des § 60 Abs. 8 gilt das absolute Abschiebungsverbot der<br />

Absätze 2, 3 und 5, von dem auch Absatz 8 keine Ausnahme zulässt. Im Ergebnis<br />

reduziert sich die Möglichkeit der Abschiebung trotz Vorliegens der Voraussetzungen<br />

des § 60 Abs. 8 deshalb auf die Fälle, in denen sie unter Beachtung<br />

der zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote der EMRK und des<br />

Schutzes vor Todesstrafe vollzogen werden kann. Das kann nur in den Fällen<br />

des § 60 Abs. 7 überhaupt der Fall sein.<br />

60.8.1 Liegt einer der Tatbestände des § 60 Abs. 8 vor, führt dies nach § 30 Abs. 4<br />

<strong>Asyl</strong>VfG zur Ablehnung des <strong>Asyl</strong>antrags als offensichtlich unbegründet. Bei<br />

bereits anerkannten Flüchtlingen führt die Erfüllung einer der Tatbestandsalternativen<br />

<strong>zum</strong> nachträglichen Wegfall des Abschiebungsverbotes nach § 60<br />

Abs. 1. Daher kann auch die Annahme, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit<br />

etc. nach der Aufnahme als Flüchtling im Bundesgebiet (also nach der<br />

bestandskräftigen Feststellung durch das BAMF, dass die Voraussetzungen<br />

des § 60 Abs. 1 vorliegen) begangen wurden, <strong>zum</strong> Ausschluss des Abschiebungsverbots<br />

führen. Lediglich schwere nichtpolitische Verbrechen i.S. dieser<br />

Vorschrift müssen nach dem Wortlaut der Vorschrift vor der Aufnahme als<br />

Flüchtling außerhalb des Bundesgebietes begangen worden sein. Für die Tatbestandsalternativen<br />

des Satzes 2 gilt ferner, dass eine unmittelbare Gefahr<br />

für die Sicherheit Deutschlands oder die Allgemeinheit anders als bei der Regelung<br />

des Satzes 1 nicht erforderlich ist. Das Abschiebungsverbot des § 60<br />

Abs. 1 wird somit auch ausgeschlossen, wenn ein Ausländer terroristische<br />

Handlungen geplant, vorbereitet oder unterstützt hat. Solche terroristischen<br />

Aktivitäten sind Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten<br />

Nationen zuwiderlaufen. Ausreichend ist bereits, wenn schwerwiegende Gründe<br />

die Annahme rechtfertigen, dass entsprechende Handlungen erfolgt sind.<br />

Eine rechtskräftige Verurteilung ist nicht erforderlich.<br />

60.8.1.1 Eine Verurteilung i.S.v. § 60 Abs. 8 2. Alt. genügt nicht, vielmehr müssen Tatsachen<br />

die Annahme begründen, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr im<br />

Hinblick auf die Begehung eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens<br />

besteht. Maßgebend sind Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten<br />

Tat, die dabei zu Tage getretene Gefährlichkeit des Täters sowie Art und Höhe<br />

der Strafe.<br />

60.8.1.2 Bei der Auslegung des Begriffs des „Verbrechens“ oder des „besonders<br />

schweren Vergehens“ ist auf die strafrechtlichen Begriffsbestimmungen und<br />

Wertungen abzustimmen. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß<br />

mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12<br />

Abs. 1 StGB). Zu den Verbrechen zählen insbesondere Mord (§ 211 StGB),<br />

Totschlag (§ 212 StGB), Menschenraub (§ 234 StGB), Geiselnahme (§ 239b<br />

StGB), schwerer Raub (§ 250 StGB) und besonders schwere Brandstiftung<br />

(§ 306b StGB).<br />

60.8.1.3 Eine Gefahr für die Allgemeinheit liegt dann nicht vor, wenn die Vollstreckung<br />

der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde oder wenn der Strafrest<br />

zur Bewährung ausgesetzt wurde und eine konkrete Wiederholungsgefahr in<br />

Bezug auf das Begehen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens,<br />

die eine Abschiebung gerechtfertigt hätten, nicht mehr besteht.<br />

60.9 Abschiebung bei möglicher politischer Verfolgung<br />

§ 60 Abs. 9 enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein <strong>Asyl</strong>bewerber<br />

nicht abgeschoben werden darf. Die Vorschrift findet keine Anwendung<br />

mehr, wenn die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 <strong>Asyl</strong>VfG erloschen ist. Zur<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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