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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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56.1.0.2.2 Die schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

kann sich ergeben<br />

- aus dem gleichzeitigen Zusammentreffen mehrer Ausweisungsgründe<br />

und sonstigen besonderen Begleitumständen,<br />

- aber auch aus der wiederholten Verwirklichung von Ausweisungsgründen,<br />

insbesondere wegen wiederholter Verstöße gegen Strafvorschriften.<br />

Bei gefährlichen oder nur schwer zu bekämpfenden Taten<br />

wie etwa Betäubungsmittel- und Waffendelikten, Menschenhandel oder<br />

Beteiligung an der organisierten Kriminalität, sind die Anforderungen an<br />

der Feststellung einer Wiederholungsgefahr nicht zu hoch anzusetzen.<br />

56.1.0.2.3 Bei den nach § 56 Abs. 1 geschützten Ausländern ist eine Ausweisung aus<br />

generalpräventiven Gründen nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die<br />

Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür<br />

besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art<br />

und Schwere abzuhalten.<br />

56.1.1 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 56 Abs. 1 Nr. 1 ist, dass der Ausländer<br />

im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisungsentscheidung im<br />

Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist und sich seit mindestens fünf Jahren<br />

rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzung ist nicht<br />

erfüllt, wenn lediglich eine Niederlassungserlaubnis beantragt wurde (§§ 79<br />

Abs. 2, 81 Abs. 3) oder zwar die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung<br />

der Niederlassungserlaubnis erfüllt sind, sie aber noch nicht erteilt wurde. Ausweisungsschutz<br />

nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 ist auch dann nicht gegeben, wenn der<br />

Ausländer zwar im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, sich aber weniger<br />

als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzung<br />

ist in den Fällen von Bedeutung, in denen der Ausländer bereits innerhalb<br />

kurzer Zeit nach der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erhält (§§ 19<br />

Abs.1, 21 Abs. 4, 23 Abs. 2), kann aber auch in den Fällen des § 26 Abs. 4<br />

fehlen, weil die Zeiten der Aufenthaltsgestattung und – gemäß § 102 Abs. 2 –<br />

Duldungszeiten angerechnet worden waren.<br />

56.1.2 Unter § 56 Abs. 1 Nr. 2 fallen diejenigen Ausländer, deren Aufenthalt durch<br />

Geburt oder durch Einreise als Minderjähriger begründet wurde und die eine<br />

Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig<br />

im Bundesgebiet aufhalten. Unerheblich ist, nach welcher Vorschrift die Aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt wurde. Ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht ist nicht gefordert.<br />

Ausreichend ist auch die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4, die aber<br />

bei verspäteter Beantragung nicht eintritt. Unberührt bleibt die Möglichkeit, die<br />

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung<br />

des § 5 Abs. 1 Nr. 2 abzulehnen; gefordert ist wegen § 27<br />

Abs. 3 aber eine sorgfältige Abwägung der für und gegen eine Verlängerung<br />

sprechenden Gesichtspunkte. Der Ausweisungsschutz erstreckt sich nicht auf<br />

Ausländer, die zwar im Bundesgebiet geboren, jedoch als Minderjährige ausgereist<br />

sind und deren Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 erloschen<br />

ist, wenn sie erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres wieder eingereist<br />

sind.<br />

56.1.3 § 56 Abs.1 Nr. 3 setzt neben dem mindestens fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis<br />

das rechtliche und tatsächliche Bestehen einer ehelichen<br />

oder lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft mit einem der in § 56<br />

Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Ausländer voraus. Befindet sich der Ausländer in<br />

Haft, ist darauf abzustellen, ob die eheliche oder lebenspartnerschaftliche Le-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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