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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Volljährigkeit auszugehen. Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4.<br />

Hier kommt der Aspekt der Zumutbarkeit implizit <strong>zum</strong> Tragen.<br />

25.5.2.3 Die Unmöglichkeit der Ausreise aus tatsächlichen Gründen betrifft z.B. Fälle<br />

der Reiseunfähigkeit, unverschuldeter Passlosigkeit und unterbrochener oder<br />

fehlender Verkehrsverbindungen. Eine illegale Grenzüberquerung darf nicht<br />

verlangt werden; auch insoweit ist die Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne der<br />

Zumutbarkeit zu interpretieren.<br />

25.5.2.4 Ist in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen,<br />

darf keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Deshalb kommt die Erteilung<br />

nach § 25 Abs. 5 unter Berücksichtigung der Regelung in § 60 a Abs. 1 Satz 1<br />

nur dann in Betracht, wenn die Ausreise voraussichtlich für einen Zeitraum von<br />

länger als sechs Monaten unmöglich sein wird. Die Aufenthaltserlaubnis sollte<br />

dann längstens für die Dauer eines Jahres erteilt und verlängert werden.<br />

25.5.2.5 War die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt, soll die Aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift (vgl. Nummer<br />

25.5.2) erfüllt sind. In diesen Fällen kann von den Erteilungsvoraussetzungen<br />

des § 5 Abs. 1 und 2 abgesehen werden. Von der Voraussetzung<br />

der Sicherung des Lebensunterhalts soll dann nicht abgesehen werden,<br />

wenn keine Bemühungen um eine <strong>zum</strong>utbare Beschäftigung unternommen<br />

worden sind. Duldungszeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes sind gemäß<br />

§ 102 Abs. 1 auf die 18 Monate anzurechnen.<br />

25.5.3 Die Sätze 3 und 4 stellen sicher, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt<br />

wird, wenn der Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat, insbesondere<br />

bei Täuschung über seine Identität oder Nationalität, oder wenn er<br />

<strong>zum</strong>utbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse, beispielsweise<br />

die Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, nicht<br />

erfüllt. Auch soweit das Ausreisehindernis darauf beruht, dass keine Angaben<br />

gemacht oder bestimmte Angaben – etwa eine Freiwilligkeitserklärung – verweigert<br />

werden, ist dies selbst zu vertreten und schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<br />

aus.<br />

26 Zu § 26 Dauer des Aufenthalts<br />

26.1 Die Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf drei Jahre in Absatz 1 korrespondiert<br />

mit der in § 73 Abs. 2a <strong>Asyl</strong>VfG vorgesehenen Dreijahresfrist zur Überprüfung<br />

der Anerkennungsentscheidung. Es handelt sich um eine Maximalfrist, die<br />

auch in den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 nicht ausgeschöpft wird, weil die Geltungsdauer<br />

des Reiseausweises für Flüchtlinge nur zwei Jahre beträgt und<br />

dann ohnehin eine erneute Vorsprache erforderlich ist. Die Befristung ist der<br />

voraussichtlichen Aufenthaltsdauer anzupassen und soll generell zwei Jahre<br />

nicht überschreiten. Hält sich ein Ausländer jedoch noch nicht mindestens 18<br />

Monate rechtmäßig in Deutschland auf, kann in den Fällen des § 25 Abs. 4<br />

Satz 1 und Abs. 5 die Aufenthaltserlaubnis längstens für sechs Monate erteilt<br />

und verlängert werden. Duldungszeiten können auf die 18-Monatsfrist auch<br />

dann nicht angerechnet werden, wenn sie vor dem 01.01.2005 liegen.<br />

26.2 Nach Abs. 2 ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zwingend ausgeschlossen,<br />

wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung<br />

entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Ist eine Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 23a oder § 25 Abs. 4 Satz 2 erteilt worden, findet § 26 Abs. 2<br />

keine Anwendung, weil in diesen Fällen kein Ausreisehindernis besteht, sondern<br />

ein besonderer Härtefall zugrunde liegt.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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