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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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55.2.2.3.3 - Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von nicht mehr als<br />

1.000 € geahndet werden kann, ist im Hinblick auf die in § 87 Abs. 4<br />

Satz 3 <strong>zum</strong> Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung selbst<br />

dann als geringfügig anzusehen, wenn es sich um einen Wiederholungsfall<br />

handelt; in diesem Fall kann jedoch eine Ausweisung wegen<br />

eines nicht nur vereinzelten Verstoßes gegen Rechtsvorschriften in<br />

Betracht kommen, was wegen der fehlenden Verpflichtung zur Übermittlung<br />

derartiger Verstöße jedoch schwierig sein dürfte.<br />

55.2.2.3.4 - Eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer höheren Geldbuße als 1.000 €<br />

geahndet worden ist, wird in der Regel nicht mehr als geringfügig anzusehen<br />

sein.<br />

55.2.2.4 Für den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und<br />

behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit; es ist unerheblich,<br />

ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde. Die Ausweisung wegen<br />

einer Straftat setzt keine Verurteilung voraus. Artikel 6 Abs. 2 EMRK wird insoweit<br />

nicht verletzt. Nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 kann im Einzelfall daher auch<br />

ausgewiesen werden, wer schuldunfähig oder in seiner Schuldfähigkeit beschränkt<br />

ist.<br />

55.2.2.5 § 55 Abs. 2 Nr. 2 setzt im Vergleich zu § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2<br />

nicht zwingend voraus, dass eine rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichts<br />

oder der Bußgeldbehörde vorliegt. Das Beteiligungserfordernis des § 72<br />

Abs. 4 sowie § 79 Abs. 2 sind zu beachten. Die Ausweisungsverfahren sind<br />

unverzüglich einzuleiten und zügig durchzuführen, ein Zuwarten bis <strong>zum</strong> Abschluss<br />

des Strafverfahrens kommt in der Regel nicht in Betracht.<br />

55.2.2.6 Bei Ausländern, die im Besitz eines im Bundesgebiet nicht nur für einen Kurzaufenthalt<br />

erteilten oder verlängerten Aufenthaltstitels waren, ist der fahrlässige<br />

Verstoß gegen die Aufenthaltstitelpflicht (§ 95 Abs. 1) durch eine bis zu<br />

drei Monaten verspätete Beantragung der Verlängerung des Aufenthaltstitels<br />

kein Ausweisungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2. Ausländer mit einem<br />

längerfristigen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllen bei fahrlässigen Verstößen<br />

gegen die Passpflicht im Allgemeinen keinen Ausweisungsgrund. Im Übrigen<br />

sind auch Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht nur im Rahmen der Nummer<br />

55.2.2.3.1 als geringfügig zu werten.<br />

55.2.2.7 Zu einer Ausweisung wegen Verstoßes gegen die Visumpflicht kann unter<br />

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch aus Gründen der Generalprävention<br />

Anlass bestehen. In Fällen des Familiennachzugs ist jedoch<br />

das Schutzgebot des Artikels 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, um dem auf die<br />

Einhaltung des Visumverfahrens verwiesenen Ausländer eine Wiedereinreise<br />

zu ermöglichen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2). Wird auf die Nachholung des<br />

Visumverfahrens verzichtet, liegt kein beachtlicher Ausweisungsgrund mehr<br />

vor, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstünde (vgl. Nummer<br />

5.1.4.2). Ausländer, die eine Erwerbstätigkeit unerlaubt ausüben, sind im Allgemeinen<br />

auszuweisen.<br />

55.2.2.8 Ausländer, die schuldhaft unrichtige und unvollständige Angaben machen, die<br />

zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen, verstoßen gegen § 49 Abs. 1 und<br />

erfüllen einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2. Es handelt sich um<br />

einen strafbewehrten Verstoß gegen das Aufenthaltsrecht nach § 95 Abs. 1<br />

Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2, der regelmäßig die privaten Interessen des Ausländers<br />

an der Aufrechterhaltung seiner beruflichen und sozialen Existenz im<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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