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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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Person des Nachziehenden das erforderliche Schutzbedürfnis gegeben sein.<br />

29.4.5 Die in Absatz 4 Satz 3 enthaltene Verweisung auf § 36 dient der Umsetzung<br />

der genannten Richtlinie. Daher sind die Richtlinie und die zu ihr etwa ergehende<br />

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Anwendung zu<br />

beachten.<br />

29.5 Ausübung einer Erwerbstätigkeit<br />

29.5.1 Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich danach, ob<br />

der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit<br />

berechtigt ist (Absatz 5, 1. Alternative). Hat die eheliche Lebensgemeinschaft<br />

rechtmäßig zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden, ist der nachziehende<br />

Ausländer uneingeschränkt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt<br />

(Absatz 5, 2. Alternative).<br />

29.5.2 Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels<br />

an den nachziehenden Ausländer. Es genügt, wenn beiden Ausländern<br />

gleichzeitig ein Aufenthaltstitel mit einer bestimmten Berechtigung erteilt wird.<br />

Der Aufenthaltstitel, der dem Ausländer erteilt wurde oder wird, zu dem der<br />

Nachzug stattfindet, stellt allerdings auch im Rahmen der Reichweite des Absatzes<br />

5 die alleinige Grundlage für die Entscheidung über die Berechtigung<br />

des nachziehenden Ausländers zur Erwerbstätigkeit dar. Der Umstand, dass<br />

dem Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, ein Aufenthaltstitel mit einer<br />

weitergehenden Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt werden<br />

könnte oder sogar müsste, ist unerheblich, solange dieser einen solchen<br />

Aufenthaltstitel nicht beantragt. Umgekehrt ist es unerheblich, ob dem Ausländer,<br />

zu dem der Nachzug stattfindet, im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs<br />

seines Aufenthaltstitels oder durch Ausweisung die Berechtigung zur Ausübung<br />

der Erwerbstätigkeit entzogen werden dürfte, solange die Behörde nicht<br />

tatsächlich eine derartige Entscheidung trifft.<br />

29.5.3 Ist für den Arbeitsmarktzugang des Ausländers, zu dem der Nachzug stattfindet,<br />

keine Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit erforderlich, ist dem nachziehenden<br />

Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung ebenfalls ohne Zustimmung<br />

der Bundesagentur für Arbeit gestattet. Bedurfte oder bedarf der Arbeitsmarktzugang<br />

des Ausländers, zu dem der Nachzug stattfindet, der Zustimmung<br />

der Bundesagentur für Arbeit, so gilt dasselbe für den nachziehenden<br />

Ausländer.<br />

29.5.4 Ist der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, selbständig tätig und ist daher<br />

die Ausübung einer Beschäftigung im Aufenthaltstitel nicht erlaubt worden,<br />

ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Gestattung einer Beschäftigung<br />

des nachziehenden Ausländers erforderlich. Hinsichtlich der Beschäftigung<br />

im Betrieb des Familienangehörigen findet § 3 BeschVerfV Anwendung.<br />

29.5.5 Die Prüfung der Bundesagentur für Arbeit, ob der Ausübung einer Beschäftigung<br />

durch den nachziehenden Ausländer zugestimmt wird, ist eine eigenständige<br />

und richtet sich nach den Vorschriften der §§ 39 bis 41. Es ist daher möglich,<br />

dass im Einzelfall die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung des<br />

nachziehenden Ausländers versagt wird, obwohl dem Ausländer, zu dem der<br />

Nachzug stattfindet, die Zustimmung zur Beschäftigung erteilt worden ist.<br />

29.5.6 Für Familienangehörige von Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis<br />

nach § 16 Abs. 1 sind, gilt die Regelung des § 16 Abs. 3. Nach zwei Jahren ist<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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