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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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gung eine bestimmte Aufenthaltszeit oder Beschäftigungszeit voraus.<br />

42.2.3 Die Zulassung von geduldeten Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung<br />

ist im dritten Abschnitt geregelt. § 10 BeschVerfV übernimmt die bisher in<br />

§ ArGV geregelte Wartezeit von einem Jahr vor erstmaliger Erteilung der Zustimmung.<br />

Der mindestens einjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss ununterbrochen<br />

vorliegen. Zeiten des erlaubten Aufenthalts vor Erteilung der Duldung<br />

werden angerechnet. Erlaubt i.S. der BeschVerfV ist - abweichend von<br />

§ 55 Abs. 3 <strong>Asyl</strong>VfG - auch die Zeit der Aufenthaltsgestattung. Mit § 11 Besch-<br />

VerfV wird die Regelung des § 5 Nr. 5 ArGV fortgeführt. Zur näheren<br />

Bestimmung des Verschuldens wurden die Kriterien des § 25 Abs. 5 Satz 4<br />

übernommen. Erfüllt der geduldete Ausländer nicht die Wartezeit oder liegt ein<br />

Versagungskriterium des § 11 BeschVerfV vor, wird der Antrag des Ausländers,<br />

die Beschäftigung zu erlauben, ohne Beteiligung der Agentur für Arbeit<br />

abgelehnt.<br />

42.2.4 Im zweiten Teil der BeschVerfV sind Zuständigkeiten und Verfahrensfragen<br />

zur Erteilung der Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung geregelt:<br />

42.2.4.1 Die in der Zustimmung liegende Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit<br />

ist kein eigenständiger Verwaltungsakt, sondern ein verwaltungsinterner Mitwirkungsakt<br />

gegenüber der für die Entscheidung über den Aufenthaltstitel zuständigen<br />

Ausländerbehörde. Die Bundesagentur für Arbeit hat im Rahmen<br />

ihrer Zuständigkeit jedoch die ausschließliche Dispositionsbefugnis über die<br />

Erteilung und den Fortbestand der Zustimmung. Soweit sie eine erteilte<br />

Zustimmung aufhebt und dies gegenüber der Ausländerbehörde erklärt, ist<br />

diese verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis hinsichtlich der<br />

Nebenbestimmungen zur Ausübung der Beschäftigung gegenüber dem<br />

Ausländer aufzuheben. Dies gilt insbesondere in den Fällen des Widerrufs der<br />

Zustimmung (§ 41).<br />

42.2.4.2 Die Zustimmung kann grundsätzlich auf die berufliche Tätigkeit in dem Betrieb,<br />

für die sie eingeholt wird, und regional auf den Bezirk der Arbeitsagentur<br />

beschränkt werden, die über die Zustimmung entschieden hat. Damit wird<br />

sichergestellt, dass vor einem Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitgebers<br />

erneut geprüft werden kann, ob für die neue Beschäftigung bevorrechtigte<br />

Arbeitsuchende zur Verfügung stehen und ob bei einem angestrebten örtlichen<br />

Wechsel regionale Unterschiede am Arbeitsmarkt Berücksichtigung finden.<br />

Von der Beschränkung auf den Bezirk der Agentur für Arbeit soll dann<br />

abgesehen werden, wenn ein überregionaler Einsatz, wie z.B. Montagetätigkeit,<br />

erforderlich und üblich ist. Die Festlegung der Lage und Verteilung der<br />

Arbeitszeit bei der Zustimmung wird z.B. dann erforderlich, wenn wegen der<br />

Besonderheiten der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (z.B. von 15:30 Uhr<br />

bis 24:00 Uhr oder nur zwei Stunden von 21:00 Uhr bis 23:00 Uhr) bevorrechtigte<br />

Beschäftigte zwar zu üblichen Arbeitszeiten, aber nicht zu diesen besonderen<br />

Arbeitszeiten zu vermitteln wären).<br />

42.2.4.3 Die Zustimmung kann bis längstens drei Jahre erteilt werden, soweit für die<br />

Erteilung der Zustimmung nach dieser Verordnung oder den zwischenstaatlichen<br />

Vereinbarungen für bestimmte Tätigkeiten keine kürzere zeitliche<br />

Höchstgrenze für die Beschäftigung vorgesehen oder die Beschäftigung für<br />

eine kürzere Dauer vereinbart ist. In den Fällen der Ausbildung soll die Zustimmung<br />

für die übliche Ausbildungsdauer erteilt werden. Für Beschäftigungen<br />

zur beruflichen Weiterbildung soll die Zustimmung auf die Zeit beschränkt<br />

werden, die zur Erreichung des Qualifikationsziels nachweislich angemessen<br />

und notwendig ist. Durch diese Beschränkung soll vor allem gewährleistet<br />

bleiben, dass die Qualifizierung gegenüber der Arbeitsleistung der hauptsäch-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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