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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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hat (z.B. Passlosigkeit, Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit, gescheiterter<br />

Abschiebungsversuch). In beiden Fallkonstellationen ist eine Anspruchseinschränkung<br />

gemäß § 1a <strong>Asyl</strong>bLG vorgesehen.<br />

Ebenso sind die Sozialbehörden auch über Umstände, Maßnahmen und Entscheidungen<br />

zu unterrichten, die die Annahme rechtfertigen, dass Gründe für<br />

einen Wegfall der Leistungsreduzierung vorliegen, wie beispielsweise die<br />

nachträgliche Mitwirkung im Zusammenhang mit der Passbeschaffung oder die<br />

Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die entsprechende Unterrichtung hat ebenfalls<br />

unverzüglich zu erfolgen.<br />

Aufgrund der Mitteilungen der Ausländerbehörden prüfen und entscheiden die<br />

Sozialbehörden über eine Leistungsreduzierung und den Wegfall einer Leistungsreduzierung<br />

nach § 1a <strong>Asyl</strong>bLG.<br />

90.3.4 Ausländer, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach<br />

§ 3 <strong>Asyl</strong>bLG erhalten haben, erhalten gemäß § 2 <strong>Asyl</strong>bLG Leistungen entsprechend<br />

SGB XII, es sei denn, sie haben die Dauer ihres Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich<br />

selbst beeinflusst. Die Ausländerbehörden teilen den Sozialbehörden<br />

Ereignisse und Tatsachen mit, die Anhaltspunkte dafür liefern können,<br />

dass ein Ausländer die Dauer seines Aufenthaltes rechtsmissbräuchlich selbst<br />

beeinflusst. Dies kann u.a. dann vorliegen, wenn ein Ausländer falsche Angaben<br />

macht, über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder<br />

schweigt, wichtige Unterlagen (z.B. Pass) nachweislich vernichtet hat, <strong>zum</strong>utbaren<br />

Mitwirkungspflichten (z.B. Passersatzpapierbeschaffung) nicht bzw.<br />

schlecht nachkommt. Die Ausländerbehörden haben diese Ereignisse und Tatsachen<br />

aktenkundig zu machen.<br />

Die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals „Rechtsmissbräuchlichkeit“ und die<br />

Entscheidung gemäß § 2 <strong>Asyl</strong>bLG obliegt den Sozialbehörden aufgrund der<br />

von den Ausländerbehörden übermittelten Ereignissen und Tatsachen.<br />

90.4 Sonstige Übermittlungspflichten<br />

90.4.1 Auf den durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz neu in § 18 BVerfSchG<br />

eingefügten Absatz 1a wird besonders hingewiesen. § 18 Abs. 1a BVerfSchG<br />

verpflichtet u.a. die Ausländerbehörden, von sich aus ihnen bekannt gewordene<br />

Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen<br />

oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG der Verfassungsschutzbehörde<br />

des Landes zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,<br />

dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde<br />

erforderlich ist. § 3 Abs. 1 BVerfSchG und § 3 Abs. 1 NVerfSchG<br />

nennen als Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden die Sammlung und Auswertung<br />

von Informationen über<br />

- Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,<br />

Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet<br />

sind oder reine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der<br />

Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder<br />

<strong>zum</strong> Ziel haben,<br />

- sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine<br />

fremde Macht,<br />

- Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete<br />

Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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