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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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rechte einräumen (z.B. Artikel 5 Abs. 3, Artikel 18, 19 und 21 SDÜ).<br />

1.1.5.3 Für nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger<br />

und deren freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige gilt § 1<br />

Abs. 2 Nr. 1.<br />

1.1.5.3.1 Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Vorrang vor dem <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>.<br />

Die Verordnungen und Entscheidungen des Rates und der Kommission haben<br />

unmittelbare Geltung (Artikel 249 EGV). Die EG-Richtlinien bedürfen der Umsetzung<br />

in innerstaatliches Recht. Sind Richtlinien nicht oder nicht ausreichend<br />

in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, gelten sie nach Ablauf der Umsetzungsfrist<br />

und unter der Voraussetzung, dass sie unbedingt und hinreichend<br />

genau bestimmt sind, als unmittelbar anwendbar. Die mit der Ausführung des<br />

<strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es beauftragten Behörden haben das durch die Richtlinien zu<br />

erreichende Ziel im Rahmen bestehender Auslegungs- oder Ermessensspielräume<br />

zu berücksichtigen.<br />

1.1.5.3.2 Soweit die Rechtsstellung der nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht<br />

freizügigkeitsberechtigten Personen im <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> günstiger geregelt<br />

ist, gelten diese gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 11 Abs. 1<br />

Satz 2 FreizügG/EU).<br />

1.2 Anwendungsbereich<br />

1.2.1 Freizügigkeitsgesetz/EU<br />

1.2.1.1 Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit<br />

von Unionsbürgern (FreizügG/EU) geregelt wird, sind gemäß § 1 FreizügG/EU<br />

Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union<br />

(Unionsbürger) und deren Familienangehörige.<br />

1.2.1.2 Aufgrund der fortschreitenden Einigung Europas und der weit reichenden Sonderstellung<br />

des Freizügigkeitsrechts wurden Unionsbürger und ihre Familienangehörigen<br />

grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es<br />

herausgenommen. Es gilt für sie nur dann, wenn die Anwendbarkeit<br />

ausdrücklich durch ein anderes Gesetz bestimmt ist. § 11 FreizügG/EU erklärt<br />

in drei Fällen das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> für anwendbar:<br />

- Entsprechende Anwendung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU genannten<br />

Vorschriften auf Freizügigkeitsberechtigte,<br />

- Entsprechende Anwendung des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es, wenn dieses eine<br />

günstigere Rechtsstellung vermittelt als das FreizügG/EU (§ 11<br />

Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU),<br />

- Generelle Anwendung des <strong>Aufenthaltsgesetz</strong>es nach Feststellung des<br />

Nichtbestehens oder des Verlustes des Freizügigkeitsrechts (§ 11 Abs.<br />

2 FreizügG/EU), falls das FreizügG/EU keine besonderen Regelungen<br />

trifft.<br />

1.2.2 Völkerrechtliche Ausnahmen<br />

1.2.2.1 Einreise und Aufenthalt von Ausländern, auf die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 das<br />

<strong>Aufenthaltsgesetz</strong> keine Anwendung findet, werden im Rahmen des Völkerrechts<br />

vom Auswärtigen Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

des Innern durch besondere Bestimmungen geregelt. Soweit diese Bestim-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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