29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 39 -<br />

gen, sind die in § 5 Abs. 3 genannten Fälle einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären<br />

Gründen sowie Fälle, in denen aus anderen Gründen ein Anspruch<br />

auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht und der Ausländer aus von ihm<br />

nicht zu vertretenden Gründen keinen Pass erlangen kann (vgl. Nummer<br />

3.3.1). In diesen Fällen ist mit dem Aufenthaltstitel ein Ausweisersatz auszustellen,<br />

wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines deutschen Passersatzes<br />

nicht vorliegen. Das gilt etwa dann, wenn jedenfalls kurzfristig (maximal<br />

zwei Monate) die Erlangung eines Passes oder Passersatzes nicht möglich<br />

ist, es sei denn, der Ausländer hätte zuvor ergangene Aufforderungen der<br />

Ausländerbehörde zur Erfüllung der Passpflicht nicht befolgt. Die Ausnahme<br />

von der Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht hat lediglich zur<br />

Folge, dass trotz der Nichterfüllung der Passpflicht ein Aufenthaltstitel erteilt<br />

wird. Sie befreit den Ausländer jedoch nicht davon, sich um die Erfüllung der<br />

nach § 3 Abs. 1 weiterhin bestehenden Passpflicht zu bemühen. Die Pflichten<br />

nach § 48 Abs. 3 gelten weiterhin. Ihre schuldhafte Nichterfüllung ist gemäß<br />

§ 98 Abs. 2 und 3 bußgeldbewehrt.<br />

5.1.2 Sicherung des Lebensunterhalts<br />

5.1.2.1 Die Regelerteilungsvoraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung dient dazu,<br />

die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden (vgl. Nummer 2.3).<br />

Hat der Ausländer die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder<br />

XII nicht zu vertreten (z.B. unverschuldete Arbeitslosigkeit, unverschuldeter<br />

Unfall) und hält er sich seit vielen Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf,<br />

kann dieser Umstand insbesondere dann eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen,<br />

wenn der Ausländer aufgrund seiner Sondersituation dem deutschen<br />

Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

einen ergänzenden Leistungsbezug erforderlich macht. Dies gilt auch bei der<br />

Verlängerung einer nach § 31 erteilten Aufenthaltserlaubnis.<br />

5.1.3<br />

5.1.3.1<br />

5.1.3.2<br />

Bei Inanspruchnahme von Hilfe nach dem SGB II, VIII oder XII zur Bestreitung<br />

des Lebensunterhaltes nach lang währendem Aufenthalt im Bundesgebiet ist<br />

zu berücksichtigen, ob die Leistungen nur in geringer Höhe oder für eine Übergangszeit<br />

in Anspruch genommen werden. Dies kann insbesondere bei Alleinerziehenden<br />

der Fall sein.<br />

Klärung der Identität<br />

Besteht eine Rückkehrberechtigung in einen anderen Staat – z.B. aufgrund<br />

familiärer Bindungen oder aufgrund einer völkerrechtlichen Rückübernahmeverpflichtung<br />

–, steht es der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen,<br />

wenn die Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist. Anders als bisher nach § 8<br />

Abs. 1 Nr. 4 AuslG und 8.1.4.1 AuslG-VwV muss hingegen die Identität grundsätzlich<br />

auch in den Fällen einer Rückkehrberechtigung geklärt sein.<br />

Identität und Staatsangehörigkeit sind im Regelfall durch die Vorlage eines<br />

gültigen Passes oder Passersatzes nachgewiesen. Sofern ein solches Dokument<br />

nicht vorliegt, sind die Identität und Staatsangehörigkeit durch andere<br />

geeignete Mittel nachzuweisen (z.B. Geburtsurkunde, andere amtliche Dokumente).<br />

Als Drittausländer sind auch Personen zu behandeln, bei denen noch<br />

nicht geklärt ist, ob sie Deutsche (vgl. § 2 Abs. 1) oder Unionsbürger sind. Die<br />

zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen<br />

nach § 49 Abs. 1 und 2 veranlasst grundsätzlich die Ausländerbehörde<br />

(vgl. § 71 Abs. 4). Deutsche Volkszugehörige, die einen Aufnahmebescheid<br />

und einen Registrierschein besitzen, gehören nicht zu diesem Personenkreis.<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!