29.10.2013 Aufrufe

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 339 -<br />

- die Polizeien des Bundes und der Länder sowie die Ordnungsbehörden,<br />

- die Vertriebenenbehörden, wenn ein Antrag nach § 15 BVFG abgelehnt<br />

wird oder der entsprechende Bescheid zurückgenommen oder widerrufen<br />

wird,<br />

- die öffentlichen Schulen, Hochschulen,<br />

- die Bundesagentur für Arbeit,<br />

- die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende,<br />

- die Träger der Sozialhilfe,<br />

- die Jugendämter und<br />

- die Standesämter.<br />

87.2.1.2 Einen Aufenthaltstitel benötigen nicht (siehe die Nummern 4.1.1.1 bis 4.1.1.20)<br />

- heimatlose Ausländer, die als solche durch ihren Pass ausgewiesen<br />

sind,<br />

- Ausländer, auf die das <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> keine Anwendung findet (§ 1<br />

Abs. 2),<br />

- Ausländer, die nach Kapitel 2, Abschnitt 2 der AufenthV vom Erfordernis<br />

eines Aufenthaltstitels befreit sind, sowie<br />

- Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem <strong>Asyl</strong>VfG besitzen.<br />

87.2.1.3 Maßgeblich ist grundsätzlich der Sachverhalt, wie er der öffentlichen Stelle<br />

bekannt ist. Liegt hiernach kein Befreiungstatbestand vor, hat die öffentliche<br />

Stelle Kenntnis, dass der Ausländer einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht<br />

besitzt.<br />

87.2.1.4 Daten über den Aufenthalt und die aufenthaltsrechtlichen Verhältnisse des<br />

Ausländers ergeben sich aus dem Pass, Passersatz, Ausweisersatz, Aufenthaltstitel<br />

oder der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung.<br />

87.2.1.5 Von einer Unterrichtung ist nur abzusehen, wenn der öffentlichen Stelle bekannt<br />

ist oder für sie kein ernsthafter Zweifel besteht, dass die Ausländerbehörde<br />

oder die zuständige Polizeibehörde bereits über die Anschrift, den gewöhnlichen<br />

und den tatsächlichen derzeitigen und künftigen Aufenthalt des<br />

Ausländers unterrichtet ist.<br />

87.2.1.6 Neben den Personalien sind, soweit bekannt, die in Nummer 87.2.1.4 bezeichneten<br />

Angaben zu übermitteln.<br />

87.2.2 Unterrichtung über den Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung<br />

87.2.2.1 Zur Unterrichtung nach § 87 Abs. 2 Nr. 2 verpflichtet sind insbesondere<br />

- die Polizeien des Bundes und der Länder sowie die Ordnungsbehör-<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!