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Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz - Pro Asyl

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besitzt oder die Abschiebung ausgesetzt ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV). Die<br />

Herausgabe des Passes an <strong>Asyl</strong>antragsteller richtet sich nach §§ 21 Abs. 5, 65<br />

<strong>Asyl</strong>VfG. Eine Ablichtung des Passes oder Passersatzes ist zu den Akten zu<br />

nehmen.<br />

3.1.5 Die Passpflicht ist in erster Linie auf den Besitz eines gültigen und anerkannten<br />

Passes oder Passersatzes gerichtet. Die Ausstellung eines deutschen Passersatzes<br />

richtet sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthV nach den<br />

Vorschriften der §§ 5 ff. AufenthV, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 nach<br />

den maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bzw. innerstaatlichen<br />

Transformationsvorschriften. Die Ausländerbehörde hat die Erfüllung der Passpflicht<br />

im Zusammenwirken mit dem BAMF – Ausländerzentralregister – zu<br />

überwachen<br />

3.1.6 Ein ausländischer Pass oder Passersatz ist nur dann für die Erfüllung der<br />

Passpflicht geeignet, wenn er anerkannt oder allgemein zugelassen ist. Ein<br />

Pass oder Passersatz wird aufgrund § 71 Abs. 6 vom Bundesministerium des<br />

Innern oder von der von ihm bestimmten Stelle im Benehmen mit dem Auswärtigen<br />

Amt anerkannt. Die Anerkennung ist jeweils auf ein bestimmtes Muster<br />

bezogen (beispielsweise: „Dienstpass der Republik X“), das dem Bundesministerium<br />

des Innern entsprechend der gängigen internationalen Praxis vom<br />

ausländischen Staat übermittelt wird. Sie wirkt konstitutiv, weil § 3 Abs. 1 zur<br />

Erfüllung der Passpflicht die Anerkennung voraussetzt.<br />

3.1.7 Der regelmäßig im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden „Allgemeinverfügung<br />

über die Anerkennung ausländischer Pässe“ kann entnommen werden, ob ein<br />

Dokument anerkannt ist. Wenn zwischen den regelmäßigen Veröffentlichungen<br />

der Gesamtlisten Anerkennungsentscheidungen ergehen, werden diese ebenfalls<br />

im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Folgemuster gelten als vorläufig<br />

anerkannt, bis über die Folgeanerkennung entschieden ist. Gleiches gilt nach<br />

den in der Allgemeinverfügung enthaltenen Maßgaben für neue Muster, über<br />

die noch keine Entscheidung getroffen worden ist. Bestehen Zweifel, ob ein<br />

von dem Ausländer vorgelegtes Dokument ein für Deutschland gültiger Nationalpass<br />

oder ein zugelassener Passersatz ist, hat die Ausländerbehörde über<br />

die oberste Landesbehörde beim Bundesministerium des Innern anzufragen.<br />

Dies gilt – unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung (z.B. wegen Urkundenfälschung)<br />

– nicht, wenn es sich um einen gefälschten oder verfälschten<br />

ausländischen Pass oder Passersatz handelt.<br />

3.1.8 Während sich die Anerkennung eines Passes oder Passersatzes auf ein bestimmtes<br />

Muster bezieht, das der Entscheidung zugrunde liegt, handelt es sich<br />

im Gegensatz dazu bei der Zulassung eines Passersatzes um die abstrakte<br />

Bestimmung, dass ein amtlicher Ausweis für die Erfüllung der Passpflicht ausreichend<br />

ist. Eine solche Zulassung sieht § 3 Abs. 1 und 3 AufenthV vor. Dokumente,<br />

die unter diese Vorschrift fallen, bedürfen keiner Anerkennung. Mitteilungen<br />

des Bundesministeriums des Innern zur Anerkennung solcher Dokumente<br />

haben nur eine nachrichtliche Funktion. Hingegen handelt es sich bei<br />

Entscheidungen nach § 3 Abs. 2 AufenthV um Allgemeinverfügungen, die im<br />

Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.<br />

3.1.9 Für die Beurteilung, ob ein grundsätzlich anerkannter ausländischer Pass oder<br />

Passersatz ungültig ist, gelten unbeschadet völkerrechtlicher Regelungen die<br />

Regelungen, die der Ausstellerstaat hierzu trifft. So bestimmt sich nach dem<br />

Recht des Ausstellerstaates, ob Pässe, die in einem postalischen Verfahren<br />

erteilt worden sind (so genannte „<strong>Pro</strong>xy-Pässe“), gültig sind oder nicht. Einige<br />

Staaten erklären <strong>Pro</strong>xy-Pässe für ungültig, während andere Staaten, auch<br />

Vorläufige Niedersächsische Verwaltungsvorschrift <strong>zum</strong> <strong>Aufenthaltsgesetz</strong> vom 31. März 2005

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